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urheberrecht:banduebernahmevertrag

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Bandübernahmevertrag

Ein Bandübernahmevertrag beinhaltet nicht zwangsläufig eine vollständige Übertragung der Tonträgerherstellerrechte. Vertragsparteien eines solchen Vertrags sind ein wirtschaftlicher Produzent und ein Tonträgervertriebsunternehmen, das mit den angelieferten Masteraufnahmen Tonträger herstellt. Die Tonaufnahmen finanziert der Tonträgerhersteller dabei auf eigenes wirtschaftliches Risiko vor, ehe das Tonträgervertriebsunternehmen die Aufnahmen durch den Vertrieb von Tonträgern auswertet. Die Auswertungsrechte des Tonträgerherstellers und der ausübenden Künstler werden regelmäßig beim Tonträgervertriebsunternehmen gebündelt.1)

Dazu müssen die Tonträgerherstellerrechte nicht übertragen werden2), ebenso können Lizenzen eingeräumt werden und kann der Tonträgerhersteller den Umfang der Rechtseinräumung unter anderem in zeitlicher und räumlicher Hinsicht begrenzen.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II; m.V.a. Loewenheim/Rossbach, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl., § 75 Rn. 69
2)
vgl. hierzu Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., § 85 Rn. 9
3)
BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II; m.V.a. Loewenheim/Rossbach, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl., § 75 Rn. 70
urheberrecht/banduebernahmevertrag.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1