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urheberrecht:ausnahmen_von_den_zustimmungsbeduerftigen_handlungen

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 +====== Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (§ 69d UrhG)  ======
  
 +§ 69d (1) UrhG -> [[Recht auf die Bestimmungsgemäße Benutzung eines Computerprogramms]] \\
 +§ 69d (2) UrhG -> [[Recht auf eine Sicherungskopie eines Computerprogramms]] \\
 +§ 69d (3) UrhG -> [[Recht auf eine Untersuchung eines Computerprogramms]] \\
 +
 +<note>
 +**§ 69d (4) UrhG**
 +
 +Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 69d (5) UrhG**
 +
 +§ 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:  
 +
 +1. Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig. 
 +
 +2. Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.  
 +
 +3. Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden. 
 +
 +4. Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein. 
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 69d (6) UrhG**
 +
 +Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 69d (7) UrhG**
 +
 +Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.
 +</note>
 +
 +
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====