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urheberrecht:angemessene_verguetung_der_gesetzlich_erlaubten_nutzungen

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urheberrecht:angemessene_verguetung_der_gesetzlich_erlaubten_nutzungen [2022/06/20 13:20] – angelegt mfreundurheberrecht:angemessene_verguetung_der_gesetzlich_erlaubten_nutzungen [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +======  Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen ======
  
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 +**§ 60h (1) UrhG**
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 +Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.
 +</note>
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 +<note>
 +**§ 60h (2) UrhG**
 +
 +Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei:
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 +1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung,
 +
 +2. Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1,
 +
 +3. Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 60h (3) UrhG**
 +
 +Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5.
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 +**§ 60h (4) UrhG**
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 +Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
 +</note>
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 +**§ 60h (5) UrhG**
 +
 +Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden.
 +</note>
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 +===== siehe auch =====