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urheberrecht:anerkennung_der_urheberschaft

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Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)

§ 13 UrhG

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben.1)

Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung gemäß § 13 Satz 2 UrhG ist in seinem Kern unverzichtbar. Daraus, dass der Urheber nach § 13 Satz 2 UrhG bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, ergibt sich jedoch, dass es ihm außerhalb dieses unverzichtbaren Kerns grundsätzlich freisteht, durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarungen mit dem Werkverwerter auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einzuwilligen.2)

Solche Vereinbarungen unterliegen allerdings Grenzen, deren Überschreitung gemäß § 138 Abs. 1 BGB und - soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen in Rede stehen - gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt.3)

Im Rahmen der bei der Prüfung dieser Bestimmungen vorzunehmenden Gesamtabwägung sind sowohl die Interessen von Urheber und Vertragspartner als auch die jeweiligen vertragsrelevanten Umstände wie die Art des Werks sowie der Zweck und die Dauer der Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind der sachliche und zeitliche Umfang der in Rede stehenden Einschränkung des Namensnennungsrechts. Dabei kommt es etwa darauf an, ob die Einschränkung nur bestimmte Werke oder bestimmte Nutzungen betrifft und nur für eine bestimmte Zeit gelten oder widerruflich sein soll oder aber der Urheber sich pauschal und dauerhaft zum Verzicht auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts verpflichtet hat. Im Rahmen der Abwägung können zudem Verkehrsgewohnheiten und Branchenübungen berücksichtigt werden.4)

Aus § 13 Satz 1 UrhG kann sich ein Anspruch des Urhebers ergeben, bei Ankündigungen und Drucksachen, mit denen für sein Werk geworben wird, als Urheber benannt zu werden.5)

Ein Verzicht auf das Anbringen des Urhebervermerks kann gemäß § 13 UrhG nur auf einer Entscheidung des Urhebers bzw. auf entsprechenden Nutzungsvereinbarungen beruhen und steht der Annahme eines Schadensersatzanspruchs für den Fall nicht entgegen, in dem der Urheber ohne seine Einwilligung nicht genannt wird.6)

Die in der fehlenden Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners liegende Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG) an einem Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder einem Lichtbild (§ 72 Abs. 1 UrhG) kann einen Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG begründen. Dieser Anspruch kann sowohl auf den Ersatz materiellen Schadens als auch auf den Ersatz immateriellen Schadens gerichtet sein.7)

Eine Person ist nur dann in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet [§ 10 (1) UrhG → Vermutung der Urheberschaft], wenn die Bezeichnung zum einen an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber angegeben wird8), und die Bezeichnung zum anderen inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes benennt.9) Für die Bezeichnung einer Person als Lichtbildner gelten diese Voraussetzungen entsprechend.10)

Auch andere Namen als der (bürgerliche) Namen, ein Decknamen oder ein Künstlerzeichen des Klägers können inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber eines Werkes oder den Lichtbildner eines Lichtbildes bezeichnen.11)

Voraussetzung einer Urheberbezeichnung ist nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürlichen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird. Nach dem Schöpferprinzip (§ 7 UrhG) kann nur eine natürliche Person Urheber oder Lichtbildner sein.12)

Eine Angabe vermag daher nur dann die Vermutung der Urheberschaft oder der Lichtbildnerschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.13)

Weist die Angabe dagegen auf eine juristische Person hin, kommt für diese nur die Vermutung der Ermächtigung (§ 10 Abs. 2 UrhG) oder der Rechtsinhaberschaft (§ 10 Abs. 3 UrhG) in Betracht.14)

Zwar sind auch die Firma eines Einzelkaufmanns oder die Geschäftsbezeichnung eines Einzelunternehmers einer natürlichen Person zuzuordnen und daher grundsätzlich geeignet, den Urheber eines Werkes zu bezeichnen. Voraussetzung für die Annahme einer Urheberbezeichnung ist jedoch, dass der Verkehr in einer solchen Bezeichnung einen Hinweis auf eine natürliche Person sieht.15)

siehe auch

1)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1997 – 20 U 31/97, NJW-RR 1999, 194 = MMR 1998, 147 = OLGR Düsseldorf 1998, 386 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH, LM § 5 UrhG Nr. 1 = GRUR 1972, 713 [714] - Im Rhythmus der Jahrhunderte; GRUR 1995, 671 [672] = NJW 1994, 2621 - Namensnennungsrecht des Architekten
2) , 3) , 4)
BGH, Urteil vom 15. Juni 2023 - I ZR 179/22 - Microstock-Portal
5)
BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 - Staatsgeschenk; m.V.a. vgl. zum früheren Recht hinsichtlich der Ankündigung eines Films: BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 43 - Straßen - gestern und morgen; vgl. weiter: Dreyer in HK-UrhR, § 13 Rdn. 4, 7 und 15; Schricker/Dietz aaO § 13 UrhG Rdn. 6 und 8; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 Rdn. 3 ff.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 214
6)
OLG Düsseldorf, I-20 U 138/05
7)
BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile; m.V.a. J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 101; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 178 und 180; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 73; Reber in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 UrhG Rn. 130
8)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 28 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser, mwN
9)
BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 ; m.V.a. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 8 f.; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG § 10 Rn. 16; Ahlberg in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, Stand: 1. Juli 2014, § 10 UrhG Rn. 26
10) , 13)
BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13
11)
BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13; zu Initialen BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - I ZR 47/91, BGHZ 123, 208, 213 f. - Buchhaltungsprogramm
12)
BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13; zum Lichtbildner Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 72 UrhG Rn. 35; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 72 Rn. 32 f., jeweils mwN
14)
BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13; m.V.a. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 10 Rn. 8
15)
BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13; m.V.a. LG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2009, 22, 23
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