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Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben.1)
Aus § 13 Satz 1 UrhG kann sich ein Anspruch des Urhebers ergeben, bei Ankündigungen und Drucksachen, mit denen für sein Werk geworben wird, als Urheber benannt zu werden.2)
Ein Verzicht auf das Anbringen des Urhebervermerks kann gemäß § 13 UrhG nur auf einer Entscheidung des Urhebers bzw. auf entsprechenden Nutzungsvereinbarungen beruhen und steht der Annahme eines Schadensersatzanspruchs für den Fall nicht entgegen, in dem der Urheber ohne seine Einwilligung nicht genannt wird.3)
Die in der fehlenden Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners liegende Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG) an einem Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder einem Lichtbild (§ 72 Abs. 1 UrhG) kann einen Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG begründen. Dieser Anspruch kann sowohl auf den Ersatz materiellen Schadens als auch auf den Ersatz immateriellen Schadens gerichtet sein.4)
Eine Person ist nur dann in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet [§ 10 (1) UrhG → Vermutung der Urheberschaft], wenn die Bezeichnung zum einen an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber angegeben wird5), und die Bezeichnung zum anderen inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes benennt.6) Für die Bezeichnung einer Person als Lichtbildner gelten diese Voraussetzungen entsprechend.7)
Auch andere Namen als der (bürgerliche) Namen, ein Decknamen oder ein Künstlerzeichen des Klägers können inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber eines Werkes oder den Lichtbildner eines Lichtbildes bezeichnen.8)
Voraussetzung einer Urheberbezeichnung ist nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürlichen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird. Nach dem Schöpferprinzip (§ 7 UrhG) kann nur eine natürliche Person Urheber oder Lichtbildner sein.9)
Eine Angabe vermag daher nur dann die Vermutung der Urheberschaft oder der Lichtbildnerschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.10)
Weist die Angabe dagegen auf eine juristische Person hin, kommt für diese nur die Vermutung der Ermächtigung (§ 10 Abs. 2 UrhG) oder der Rechtsinhaberschaft (§ 10 Abs. 3 UrhG) in Betracht.11)
Zwar sind auch die Firma eines Einzelkaufmanns oder die Geschäftsbezeichnung eines Einzelunternehmers einer natürlichen Person zuzuordnen und daher grundsätzlich geeignet, den Urheber eines Werkes zu bezeichnen. Voraussetzung für die Annahme einer Urheberbezeichnung ist jedoch, dass der Verkehr in einer solchen Bezeichnung einen Hinweis auf eine natürliche Person sieht.12)
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