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sortenschutzgesetz:verletzung

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Verletzung des Sortenschutzes

Verletzungshandlungen

Im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SortG ist das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial untersagt; darunter fallen nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 SortG (nur) Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind.

Vertriebshandlungen werden durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 SortG erfasst.

Es ist Aufgabe des Tatrichters festzustellen, ob die wegen Sortenschutzver-letzung in Anspruch genommene Partei eine Handlung begangen hat, die vorzunehmen dem Inhaber des Rechts an der jeweiligen Klagesorte vorbe-halten ist. Wie sich der Tatrichter im Rahmen der beweisrechtlichen Vor-schriften der Zivilprozessordnung seine Überzeugung bildet, kann ihm nicht vorgeschrieben werden.1)

Beurteilung der Verletzung

Bei der Beurteilung der Verletzungsfrage ist auf den unmittelbaren Vergleich der äußeren Merkmale des als angegriffene Ausführungsformen vorgelegten Pflanzenmaterials mit den Merkmalen der Klageschutzrechte abzustellen, da die Ausprägung der Merkmale gemäß § 2 Nr. 1 lit. a SortG und Art. 5 Abs. 2 GemSortV die geschützte Sorte definiere.2)

Zu dem Vergleich nach morphologisch-physiologischen Kriterien sind die zum Vergleich vorgelegten beanstandeten Pflanzen und nicht aus ihnen erzeugtes Vermehrungsgut heranzuziehen.3)

Die Beurteilung der Übereinstimmung der Merkmale durch den Sachverständigen sei ist auch nicht an die Grundsätze des Bundessortenamts für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit oder die Richtlinien des Rates des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) gebunden.4)

Eine gentechnische Analyse der Erbmerkmale von Pflanzen der geschützten Sorte einerseits und der angegriffenen Ausführungsformen andererseits ist angezeigt, wenn der Erteilungsbeschluss nicht auf den Phänotypus der beschriebenen Pflanzensorte, sondern auf ihren Genotypus abstellt.5)

Um die Verletzung des Sortenschutzrechts festzustellen, muss der Tatrichter hinsichtlich mindestens einer von der als Verletzer in Anspruch genommenen Partei erzeugten oder in den Verkehr gebrachten Pflanze zu der Überzeugung gelangen, dass diese der geschützten Sorte angehört; Feststellungen zu anderen konkreten Pflanzen haben, solange nicht deren gemeinsame Abkunft mit der untersuchten Pflanze feststeht, insoweit notwendigerweise allenfalls indizielle Bedeutung. Anders mag es sich dann verhalten, wenn es um die Frage geht, inwieweit Pflanzen, bei denen hinsichtlich der Ausprägung der Merkmale Abweichungen gegenüber den bei der Erteilung des Sortenschutzes festgestellten Ausprägungen auftreten, gleichwohl in den vom Sortenschutz erfassten Bereich (Schutzbereich) fallen6).7)

1)
Leitsatz, BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 93/04 - Melanie
2) , 3) , 4) , 5)
vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 93/04 - Melanie
6)
s. dazu OLG Düsseldorf, InstGE 4, 127; LG Düsseldorf, InstGE 5, 275
7)
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 93/04 - Melanie
sortenschutzgesetz/verletzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1