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Dr. Martin Meggle-Freund

privatrecht:verzug_leistungshindernis_und_leistungsstoerung

finanzcheck24.de

Verzug, Leistungshindernis, Leistungsstörung

I. Übersicht

Begriff: Alle Hindernisse, die in der Erfüllungsphase und vor Beendigung eines Vertragsverhältnisses auftreten können.

Falltypen:

- Schlechtleistung

- Nichtleistung / Verzögerung

- Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten, § 2411) II BGB

Die einzelnen Fälle stellen eine Pflichtverletzung i.S. des § 280 BGB dar. Rechtsfolgen sind der Schadensersatzanspruch nach § 2802) I BGB und der Rücktritt nach den §§ 3233) und 3244) BGB.

Unterteilung des Schadensersatzanspruchs:

- Verzögerung (§§ 280 II i.V.m. 2865) BGB)

- statt der Leistung (§§ 280 III ff., 2846))

- im Übrigen

Schadensersatz statt der Leistung geht auf das positive Interesse, d.h. der Gläubiger ist so zu stellen, wie er ohne Vertragsverletzung stehen würde.

Unterteilung des Rücktrittsanspruchs:

- Schlecht-/Nichtleistung (§ 323 BGB)

- Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten (§ 324 BGB)

II. Leistungsstörung wegen Unmöglichkeit

1. Vollständige Unmöglichkeit:

Vollständige Unmöglichkeit der Leistung  die Leistungspflicht entfällt  Sekundäransprüche. Der Wirksamkeit eines Vertrags steht die Unmöglichkeit jedoch nicht entgegen. Der Anspruch auf Leistung ist jedoch ausgeschlossen.

Fälle der Unmöglichkeit nach § 2757) I BGB:

- objektive Unmöglichkeit, d.h. die Leistung ist niemandem möglich

- subjektive Unmöglichkeit, d.h. die Leistung ist nur dem Schuldner unmöglich

- anfängliche Unmöglichkeit

- nachträgliche Unmöglichkeit

Die Fälle der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB sind verschuldensunabhängig.

Objektive Unmöglichkeit:

- naturgesetzliche Unmöglichkeit (z.B. der Untergang des Leistungsgegenstands)

- Unmöglichkeit durch Zeitablauf (z.B. Fixgeschäfte)

- rechtliche Unmöglichkeit, d.h. die Leistung kann aus Rechtsgründen nicht erbracht werden (z.B. wenn die ins Ausland zu befördernde Person nicht im Besitz eines Visums ist)

- Zweckstörung (Schiff geht unter bevor es gemäß gerettet werden kann)

Subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen):

- qualitative Unmöglichkeit

- praktische Unmöglichkeit, d.h. aus wirtschaftlichen Gründen

Kann die Leistung nicht durch den Schuldner, aber durch einen Dritten (Gattungsschuld, Krankheit des Arbeitnehmers) erbracht werden, so liegt keine subjektive Unmöglichkeit vor (Abgrenzung des § 275 II gegenüber Abs. 3).

Tatbestandsvoraussetzungen des Leistungsverweigerungsrecht (Einrede):

- § 275 II BGB: grobes Missverhältnis zwischen dem Leistungsinteresse des Gläubigers und dem erforderlichen Aufwand des Schuldners zum erbringen der Leistung. Beispiel: Mietvertrag über einen Muldenkipper über € 10.000,-. Muldenkipper ist jedoch reparaturbedürftig in Höhe von € 100.000,-. Der Aufwand des Vermieters steht in keinem Verhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters. Der Vermieter kann die Vermietung daher verweigern.

- § 275 III BGB, Unzumutbarkeit der persönlich zu erbringenden Leistung: Abwägung zwischen Leistungshindernis und Leistungsinteresse des Gläubigers (Opernsängerin kann nicht auftreten, da ihr Kind krank ist).

2. Teilweise Unmöglichkeit:

§ 275 ist hierbei nur insoweit (§ 275 I BGB: 'soweit') anwendbar, als der unmögliche Teil der Leistung betroffen ist.

Voraussetzungen:

- natürliche Teilbarkeit des Leistungsgegenstands

- Teilbarkeit des Leistungsgegenstands im rechtlichen Sinne, d.h. der Gläubiger muss mit der Teilleistung etwas anfangen können  Vertragsauslegung

Dauernde und vorübergehende Leistungshindernisse:

- Begriff des vorübergehenden Leistungshindernisses: es tritt keine andauernde Unmöglichkeit ein

- § 275 ist nur auf dauernde Leistungshindernisse anwendbar

- das vorübergehende Leistungshindernis steht dem dauernden gleich, wenn es dem Gläubiger nicht zumutbar ist, den Wegfall des Leistungshindernisses abzuwarten. der Gläubiger kann hier Klarheit setzten, indem er eine Frist zur Leistung setzt.

Für die Entscheidung, ob ein dauerndes oder vorübergehendes Leistungshindernis vorliegt ist der 'maßgebliche Zeitpunkt' des Eintretens des Leistungshindernisses wichtig.

3. Rechtsfolgen:

Schuldnerseite:

- Ausschluss der Leistungspflicht (§ 275 I BGB)

- Leistungsverweigerungsrecht (§ 275 II und III BGB)

Hat der Gläubiger die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten, so behält der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung.

Gläubigerseite:

- Entfallen der Gegenleistungspflicht (§ 3268) I HS. 1 BGB)

- Rückerstattung der bereits geleisteten Gegenleistung (§ 326 IV BGB)

- Minderung nach § 4419) III BGB (§ 326 I HS. 2 BGB)

- Rücktritt, wenn die Leistung nicht teilbar ist (§ 326 V BGB)

- Sekundäransprüche,

gemäß Verweis des § 275 IV BGB auf § 28310) bis 28511) und §§ 311a12) und 326 BGB:

- § 285 BGB: Herausgabe des Ersatzes, Surrogatanspruch. § 326 III S. 1 BGB: Der Gläubiger bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.

- wahlweiser Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz der Aufwendungen.

- anfängliches Leistungshindernis (§ 311a BGB):

Ein Vertrag ist nach Absatz 1 auch bei anfänglichem Leistungshindernis gültig; jedoch besteht nach Absatz 2 nur dann Schadensersatzanspruch des Gläubigers, wenn der Schuldner die anfängliche Unmöglichkeit kannte.  gelingt dem Schuldner die Entlastung, so ist der Schadensersatzanspruch hinfällig. Es ist keine Fristsetzung erforderlich nach Abs. 2 S. 3 (???).

- nachträgliches Leistungshindernis:

- vom Schuldner zu vertreten:

§ 280 I BGB, Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung

§ 325 BGB, Schadensersatzanspruch auch bei Rücktritt

- weder vom Schuldner, noch vom Gläubiger zu vertreten:

§ 285 BGB: Nur Surrogatanspruch, kein Schadensersatz

4. Fallbeispiele:

1. A. verkauft B. einen Gebrauchtwagen für € 10.000,-. Vor Übergabe wird der Wagen aus der Garage des A. gestohlen, ohne dass diesen ein Verschuldensvorwurf trifft. Wie ist die Rechtslage, wenn B. den Wagen für € 12.000,- hätte weiterverkaufen können?

a) Anspruch auf Lieferung des Wagens?  nein, da Gebrauchtwagen, somit keine Gattungsschuld.

b) Schadensersatzanspruch nach §§ 281 I und 283 BGB?  nein, da A. sich entlasten kann.

c) Surrogatanspruch?  ja, z.B. Anspruch auf die Versicherungsleistung, bring jedoch im konkreten Fall nicht viel.

d) Gegenleistungspflicht?  entfällt nach § 326 I; bei bereits geleisteter Zahlung  Rückerstattungsanspruch, § 34613) BGB.

2. Wie Fall 1, nur vor Übergabe macht A. eine letzte Ausfahrt mit dem Wagen und verursacht schuldhaft einen schweren Unfall, bei dem der Wagen zerstört wird.

a) Anspruch auf Leistung?  nein, s.o.

b) Anspruch auf entgangenen Gewinn von € 2.000,- ?  ja, wegen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I und 283 bei Vertretenmüssen.

c) Surrogatanspruch  bringt nichts.

d) Gegenleistung entfällt.

3. Gebrauchtwagenhändler G. verkauft dem B. einen Gebrauchtwagen für €10.000,–, den B. auf einem auswärtigen Stellplatz des Gebrauchtwagenhändlers besichtigt hat. Als B. den Wagen abholen will, stellt sich heraus, dass ein Angestellter des Gebrauchtwagenhändlers den Gebrauchtwagen bereits 3 Tage vor Vertragsschluss verkauft hat. Wie ist die Rechtslage, wenn B. den Wagen für € 12.000,– hätte weiter verkaufen können? Ändert sich die Beurteilung, wenn es sich um einen Neuwagen handelt?

Gebrauchtwagen:

a) Leistungspflicht:  nein, subjektiv unmöglich, da G. nicht mehr der Eigentümer des Wagens.

b) Schadensersatz statt der Leistung (€ 2.000,–):  ja, ein anfängliches Leistungshindernis erfordert einen besonderen Sorgfaltsmaßstab, d.h. hätte sich vorher vergewissern müssen, dass der Wagen noch nicht verkauft ist.

c) Surrogatanspruch: irrelevant.

d) Gegenleistungspflicht: erlischt.

Neuwagen:

a) Leistungspflicht:  ja, da Gattungsschuld muss der Händler einen anderen Neuwagen beschaffen.

b) Sekundäransprüche: kommen nicht zum tragen.

4. Patentanwalt P. möchte seine Handbibliothek ausbauen und bekommt ein gutes Angebot vom Antiquariat A.: Lieferung seiner einzigen und kompletten Sammlung der Patentmitteilungen zum Preis von € 2.000,–. Nach Vertragsschluss kommt es zu einem Wasserrohrbruch in den Räumen des Antiquariats, in dem die Bände zum Abtransport des P. bereitstehen. Dabei werden ca. die Hälfte der Bände, kreuz und quer durch die Numerierung, zerstört. A. bringt die verbliebenen Bände zu P. und verlangt Abnahme und Zahlung dieser Bände. Zu Recht?

Anspruch auf Zahlung der verbliebenen Bände besteht nur, wenn die Leistungspflicht des P. nicht erloschen ist.  teilbare Leistung?  in technischer Hinsicht ja, jedoch nicht in rechtlicher Hinsicht, da P. kein Interesse an durcheinander gewürfelten Bänden hat. Eine spätere Komplettierung wird dadurch praktisch unmöglich.  keine Zahlungspflicht des P.

III. Leistungsstörung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

1. Überblick:

Hintergrund nach § 31314) I BGB: Schwerwiegende Änderung von Umständen, die Vertragsgrundlage geworden sind nach Vertragsschluss oder Fehleinschätzung solcher Umstände bei Vertragsschluss.

Begriff der Geschäftsgrundlage: Alle äußeren vertragsrelevanten Umstände, in die der Vertrag eingebettet ist, die aber nicht explizit darin aufgenommen sind.

BGH nimmt eine Differenzierung in objektive und subjektive Geschäftsgrundlage vor.

Objektive Geschäftsgrundlage (§ 313 I BGB): Alle Umstände deren Vorhandensein eine objektive Bedingung des Vertrags ist, aber andererseits über das bloße Motiv zum Abschluss des Rechtsgeschäfts hinausgehen.  die Parteien haben sich keine Gedanken darüber gemacht.

Subjektive Geschäftsgrundlage (§ 313 II BGB): Bedingungen, über die sich die Parteien Gedanken gemacht haben, die sie aber nicht in den Vertrag aufgenommen haben.

2. Prüfungsschema:

i) tatsächliches Element (Umstände 'haben sich' verändert)

ii) hypothetisches Element (die Parteien 'hätten' den Vertrag dann nicht geschlossen )

iii) normatives Element (wenn Festhalten am unveränderten Vertag 'nicht zugemutet' werden kann)

3. Fallgruppen:

a) Wichtigste Fallgruppe des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist die Äquivalenzstörung, d.h. Leistung und Gegenleistung sind durch die Veränderung der äußeren Umstände nicht mehr äquivalent. Leistung und Gegenleistung bewegen sich außerhalb des üblichen Rahmens.

b) Leistungserschwerung oder wirtschaftliche Unmöglichkeit

Beispiel: Der Anstieg der Herstellungskosten überschreitet das zumutbare Maß (prinzipiell liegt das Beschaffungsrisiko beim Verkäufer).

4. Abgrenzung zur praktischen Unmöglichkeit nach § 275 II BGB:

Beim Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist das Leistungsinteresse des Gläubigers unerheblich. Bei der praktischen Unmöglichkeit nach § 275 II BGB erfolgt eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Schuldners und denen des Gläubigers.

5. Rechtsfolgen:

- prinzipiell Anspruch auf Anpassung des Vertrags (§ 313 I BGB), denn der Vertag soll erhalten bleiben.

- Rücktritt nur, wenn die Anpassung nicht möglich oder unzumutbar (§ 313 III BGB).

6. Zusammenfassung:

7. Fallbeispiele:

1. Spediteur S. verpflichtet sich gegenüber Teppichhändler T. aus Hamburg für eine Vergütung von € 10.000,–, auf Rechnung des T 200 Teppiche für insgesamt € 5.000,- im Iran zu kaufen und nach Deutschland zu transportieren. Ohne diesen Transport würde T. gleichwertige Teppiche im Hamburger Zollhafen kaufen, wo er für sie € 30.000,– zahlen müsste. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen am Golf ist nur noch ein Transport über den Luftweg möglich, der € 50.000,– kosten würde. Was kann T. von S. verlangen?

a) Erfüllung des Vertrags?  Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 II BGB  besteht grobes Missverhältnis zum Leistungsinteresse des T? diskutabel, da das Leistungsinteresse des T die Differenz zum Einkauf im Zollhafen ist, also € 15.000,–, dafür S. aber € 55.000,– aufwenden müsste.

b) Wegfall der Geschäftsgrundlage: ist die Art des Transports Geschäftsgrundlage geworden? Dies ist eventuell an der Vergütung erkennbar, die einen Lufttransport eher ausschließt. Hier stehen € 10,000,– Vergütung einem Aufwand von € 50.000,– gegenüber.  Folgen des § 313 BGB.

c) Falls sowohl § 275 II als auch § 313 BGB anwendbar sind, geht § 313 BGB vor, da Verträge nach Möglichkeit einzuhalten sind.

2. E. hat sich verpflichtet, dem C. eine bestimmte Menge eines zur Herstellung von Silizium-Chips notwendigen Materials für insgesamt € 20.000,– zu liefern. S. rechnet damit, sich das Material für € 15.000,– auf dem Weltmarkt beschaffen zu können. nach dem die für das Material wichtigste Produktionsstätte in Japan durch einen Brand völlig zerstört wird, verdreifachen sich die Weltmarktpreise. Rechtslage?

a) § 275 I ist nicht anwendbar.

b) § 275 II, grobes Missverhältnis ? Nein, da kein anderer Verkäufer zu € 20.000,– liefern kann, d.h. der Preis des Gläubigers erhöht sich auch (??)  nicht anwendbar.

c) § 313, Wegfall der Geschäftsgrundlage? Beschaffungsrisiko liegt generell beim Verkäufer. Aber an den enormen Anstieg der Weltmarktpreise gedacht?  nein. Ist es unzumutbar für € 20.000,– etwas zu liefern, das € 45.000,– kostet?  vermutlich ja.  Anpassung an Kosten oder Rücktritt.

3. Im Mai 2003 mietete J. von V. für den Rosenmontag 2004 den Balkon eines Hauses, um den Kölner Rosenmontagszug von einem Logenplatz aus beobachten zu können. Da eine Woche vor dem größten Ereignis die Halle mit allen Festwagen bis auf die Grundmauern abgebrannt ist, wurde der Rosenmontagszug im Jahre 2004 abgesagt. J. trat daraufhin vom Vertrag mit V. zurück. Dieser verlangt den vereinbarten Mietzins. Rechtslage?

a) § 275 I BGB: J. kann trotzdem auf dem Balkon sitzen und die Strasse beobachten.

b) § 275 II und III BGB: grobes Missverhältnis zwischen Miete und Leistungsinteresse des J?  ohne Rosenmontagszug vermutlich schon.

c) § 313: Subjektive Geschäftsgrundlage war den Balkon als Loge zum Beobachten des Rosenmontagszugs zu mieten.  Weitergehende Motive über den Vertragsgegenstand hinaus sind nicht Geschäftsgrundlage, außer die andere Partei hat sich da Motiv zueigen gemacht  das Motiv ist dann gemeinsame subjektive Geschäftsgrundlage geworden.  Anpassung bringt nichts  J. ist zu Recht vom Mietvertrag zurückgetreten.

IV. Außerordentliches Kündigungsrecht

1. Tatbestände:

Norm: § 31415) BGB, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.

Das außerordentliche Kündigungsrecht ist vertragsimmanenter Bestandteil eines Dauerschuldverhältnisses.

Begriff des Dauerschuldverhältnisses: Schuldverhältnis, das sich nicht in einmaligen Erfüllungshandlungen erschöpft, sondern eine Verpflichtung zu einem fortlaufenden Tun, Unterlassen oder Verhalten begründet.

Tatbestandsvoraussetzungen:

- aus wichtigem Grund:

 Pflichtverletzung

Hier ist § 314 II BGB zu beachten, wonach eine Abmahnung erforderlich ist, falls keine Frist zur Abhilfe gesetzt wird. Der Begriff der Abmahnung umfasst eine Hinweisfunktion und eine Ermahnungsfunktion, d.h. Aufforderung, die Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Satz 2 verweist auf § 323 II BGB, wonach die Fristsetzung entbehrlich ist bei Leistungsverweigerung des Schuldners und bei Fixgeschäften.

 wesentliche Veränderung der Verhältnisse

Beispiel wäre, wenn die Bank eines Kunden mit einer anderen Bank fusioniert, zu der der Kunde ein gestörtes Verhältnis unterhält.

Prüfschema zur Verifizierung des 'wichtigen Grunds':

 ist der Sachverhalt zum Aussprechen einer außerordentlichen Kündigung geeignet?

 ist die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses bis zur regulären Beendigung unzumutbar? Abwägungsgründe für § 314 II S. 2 BGB:

 Schwere des Verstoßes

 Verschulden des Verstoßes

 Dauer bis zur Beendigung des Verstoßes

Zu beachten ist hierbei die Ausschlussfrist nach § 314 III ab Kenntnis des Kündigungsgrunds.

Der Schadensersatz wird gemäß § 314 IV BGB durch die außerordentliche Kündigung nicht berührt.

Bei gleichzeitigem Wegfall der Geschäftgrundlage nach § 313 BGB geht die Anpassung des Vertrags einer außerordentlichen Kündigung vor. Dies gilt nicht bei einer Pflichtverletzung, da diese ein Verschulden bedeutet und somit keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellen kann.

2. Bezug zum Gewerblichen Rechtsschutz:

Fall 1: A wird wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens von einem Abmahnverein abgemahnt. Die Abmahnung enthält eine Unterlassungserklärung, der sich A unterwirft. Nach Änderung der UWG's 1994 ist den Abmahnvereinen die materielle Berechtigung zur Abmahnung gemäß dem neu eingeführten §13 II S. 1 UWG a.F. entzogen. Wie kann sich A aus der Unterlassungserklärung lösen?

BGH WRP 1997/312 und 318 'Altunterwerfung I und II': Der BGH konstatiert ein Dauerschuldverhältnis mit einem außerordentlichen Kündigungsrecht. Die Frage, ob ein 'wichtiger Grund' i.S. des § 314 I S.2 BGB vorliegt, wird vom BGH bejaht.

Aber:

Die Kündigung muss vor der erneuten Zuwiderhandlung erfolgen, sonst besteht der Anspruch des Abmahnvereins weiter.

Der Gläubiger (Abmahnverein) hat für seinen Anspruch jedoch keine materielle Grundlage mehr, da ihm die Klagebefugnis mit der Gesetzesänderung entzogen wurde. Gegen eine Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs kann A. daher den Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB vorbringen, sodass der Gläubiger die Vertragsstrafe nicht mehr geltend machen kann.

Fall 2: Die Wettbewerbslage hat sich geändert. Die zuvor beanstandbare Handlung stellt nun keinen Verstoß mehr dar. Nach BGH ist dies ein Fall des § 313 BGB und nicht mehr des 314 BGB. Aber auch dieser verlangt eine explizite Kündigung um sich aus dem Vertrag zu lösen. Wenn nicht besteht der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung der Vertragsstrafe weiter. Dem Schuldner steht jedoch auch in diesem Fall der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB zur Verfügung.

Das Problem der erforderlichen Kündigung kann bereits bei Vertragsschluss umgangen werden, indem die Unterlassungserklärung unter einer auflösenden Bedingung nach § 158 II BGB bezüglich einer Änderung der Rechtslage abgeschlossen wird.

3. Fallbeispiele:

1. S. wird von Mitbewerber G. wegen der Durchführung einer unzulässigen Sonderveranstaltung abgemahnt. Zur Vermeidung gerichtlicher Schritte verpflichtet sich S. zur Unterlassung und zu einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,– für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Durch eine Reform des UWG wird das Sonderveranstaltungsrecht liberalisiert, sodass die von S. durchgeführte Sonderveranstaltung, zu deren Unterlassung er sich verpflichtet hat, nunmehr rechtmäßig wäre. S. führt nunmehr erneut eine entsprechende Sonderveranstaltung durch. G. verlangt von S. €5.000,–. Zu Recht?

Da S. nicht gekündigt besteht das Dauerschuldverhältnis fort. Der Anspruch des G. auf die Vertragsstrafe besteht, doch kann S. dem den Rechtsmissbrauchseinwand entgegensetzen.

2. Wettbewerbsverein V. mahnt S. wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab und fordert ihn zur Abgabe strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. S. unterwirft sich. Aufgrund von Missständen innerhalb des Vereins treten fast alle Mitglieder aus dem Verein aus. S. überlegt, ob er sich von dem Unterlassungsvertrag lösen kann.

a) § 13 I UWG a.F., es müssen genügend Vereinsmitglieder da sein.

b) § 314 anwendbar, da materielle Grundlage für Unterlassungserklärung durch den Mitgliederschwund weggefallen.

c) S. muss V. nicht abmahnen nach § 314 II S. 2 mit § 323 II, da der Mitgliederschwund keine Pflichtverletzung darstellt.

V. Verzögerung der Leistung / früher: Verzug

Die Verzögerung der Leistung ist ein Unterfall der Nichtleistung.

Sie stellt eine Pflichtverletzung i.S. des § 280 I BGB dar. Für den Gläubiger ergeben sich daraus folgende Rechte:

- Rücktritt vom Vertrag nach Fristsetzung

- Geltendmachen von Verzugsschaden

- Schadensersatz statt der Leistung

1. Verzugsschaden:

Der Verzugsschaden steht nach § 280 II BGB neben dem Leistungsanspruch. Zu beachten ist § 280 BGB, Voraussetzungen des Verzugs:

 Wirksamkeit der Forderung gegenüber dem Schuldner (kein Vorliegen von Nichtigkeitsgründen)

 Fälligkeit der Forderung (entweder vertraglich bestimmt oder nach § 271 BGB)

 Durchsetzbarkeit der Forderung (keine Einreden vorhanden oder möglich)

Die verzugsbegründende Handlung ist die Mahnung (§ 286 II BGB). Ihr gleichgestellt sind die Erhebung der Klage und die Zustellung eines Mahnbescheids.

Begriff der Mahnung: Eindeutige, an den Schuldner gerichtete Aufforderung die fällige Leistung zu erbringen.

Die Mahnung ist nicht erforderlich, wenn für die Leistung nach § 286 II Nr. 1 keine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.

Keine Voraussetzung für den Eintritt des Verzugs sind:

 Fristsetzung,

diese empfiehlt sich jedoch, da sie die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch und den Rücktritt schafft.

 Androhung gerichtlicher Schritte.

 Formgebundenheit,

zur Herleitung von Rechtsfolgen ist jedoch die Zustellung per Einschreiben empfohlen.

Besonderheit des § 286 III BGB bei Entgeltforderungen: automatisches Eintreten des Verzugs bei Nichtleistung des Schuldners innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Zahlungsaufstellung. Für Verbraucher gelten die 30 Tage nur bei vorheriger Aufklärung.

Zum Verzugsschaden gehören alle Aufwendungen die aufgrund des Verzugs entstanden sind, z.B. Rechtsanwaltskosten, Verzugszinsen nach § 288 BGB, 8% über Basiszinssatz für Nicht-Verbraucher. Achtung: Die erste Mahnung begründet erst den Verzug, ihre Kosten gehören daher nicht zum Verzögerungsschaden!

2. Rücktritt:

§ 323 BGB, Voraussetzungen:

 Fristsetzung erforderlich, jedoch keine Mahnung (diese ist nur zur Begründung des Verzugs erforderlich)

 Frist muss angemessen sein; wird die Frist zu kurz gesetzt, so ist sie nicht nichtig, sondern läuft trotzdem an. 'Angemessen' ist Einzelfall abhängig, bewegt sich i.A. zwischen 2 Wochen und 2 Monaten.

Die Fristsetzung ist entbehrlich wenn:

 Schuldner Leistung verweigert

 bei Fixgeschäften

Bei erfolgter Teilleistung ist der Rücktritt vom Vertrag nach Abs. 5 nur möglich, wenn der Gläubiger kein Interesse daran hat.

Nach neuer Rechtsprechung berührt der Fristablauf die gegenseitigen Ansprüche nicht mehr. Diese bleiben unverändert bestehen, es kommt nur das Recht zum Rücktritt hinzu. Erst wenn dieses Recht in Anspruch genommen wird gestaltet sich jetzt das Schuldverhältnis um.

3. Schadensersatz statt der Leistung:

Paragraphenkette: § 280 I mit § 280 II und § 281.

 Das Setzen einer angemessenen Frist ist erforderlich.

Die Regelung zur Teilleistung ist analog zu § 322 V.

Ausnahmen für Fristsetzung, § 281 II: Leistungsverweigerung durch den Schuldner oder Vorliegen von Umständen für sofortiges Geltendmachen von Schadensersatz.

Auch hier wird das Schuldverhältnis nicht durch Fristablauf, sondern erst durch das Geltendmachen des Schadensersatzanspruchs umgestaltet.

4. Übersicht über die Rechtsfolgen der Verzögerung der Leistung:

Abgrenzung zwischen Verzögerungsschaden und Schadensersatz statt der Leistung. Der Verzugsschaden gilt für den Zeitraum in dem der Anspruch auf Leistung noch besteht; Das Geltendmachen des Schadensersatzes statt der Leistung bringt den Leistungsanspruch zum Erlöschen.

5. Fallbeispiele:

Fall 1. K., der einen Fahrradverleih betreibt, vereinbart mit seinem Lieferanten V., dass V. ihm jeweils 10 Fahrräder eines bestimmten Modells „eine Woche nach Abruf“ liefert. K erteilt den ersten Abruf am 10.03., V. liefert jedoch erst zwei Wochen später. In der Zwischenzeit hat K. eine Gewinneinbuße von € 1.000,– erlitten, weil er zu wenige Räder im Verleih vorhalten konnte. Kann er diesen Betrag von V. ersetzt verlangen?

a) §§ 280 I - 280 II - 286;

b) K. hat nicht gemahnt, diese ist nicht erforderlich, da es keine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit ist. Fällig ist berechenbar  Verzug liegt vor. Beweislast liegt bei V..Dazu keine Angaben vorhanden, also hat V. den Verzug zu vertreten.  K. hat Schadensersatzanspruch.

Fall 2. Kunsthändler K kauft am 01.01.2002 beim Galeristen V ein Gemälde, das K bereits bis zum 30.09.2002 für € 100,– monatlich an ein Museum vermietet hat. Am 31.01.2002 mahnt K. und setzt V eine Nachfrist bis zum 28.02.2002. nachdem V am 31.03. 2002 immer noch geliefert hat, verlangt K Schadensersatz statt der Leistung. Welchen Schaden kann K von V verlangen?

a) Zeitraum 01.01. bis 31.01.2002: Es wurde keine verzugsbegründende Handlung vorgenommen,  kein Schadensersatzanspruch.

b) Zeitraum 31. 01. Bis 28.02.2002: Mahnung begründet Verzug: Für diesen Zeitraum kann K Verzögerungsschaden in Höhe von € 100,– pm geltend machen.

c) Zeitraum 28.02. bis 31.03.2002: es liegt immer noch Verzug vor. Da K nichts weiter unternimmt besteht weiterhin ausschließlich Anspruch auf Verzögerungsschaden.

d) Zeitraum ab 31.03.2002: Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ab diesem Zeitpunkt. Für früher nicht, da sonst doppelter Schadensersatz. Höhe aber genauso € 100,– pm.

VI. Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten

1. Positive Vertragsverletzung:

ergibt sich aus § 241 mit § 280 BGB.

Danach bestehen folgende Pflichten:

- Schutz- und Obhutspflichten bezüglich der Rechtsgüter des Gläubigers,

- Aufklärungspflichten,

- Verpflichtung zur Vertragstreue.

Eine Pflicht zur Aufklärung muss sich schon konkret ergeben (z.B. beim Chirurgen).

Verpflichtung zur Vertragstreue bedeutet, dass man sich nicht ohne berechtigten Grund vom Vertag lösen kann.

Rechtsfolgen der positiven Vertragsverletzung:

- Ersatz des Integritätsinteresses, § 280 I S. 2; setzt Verschulden voraus.

Der Anspruch auf Schadensersatz tritt neben den Erfüllungsanspruch.

- Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 III mit 283 BGB obwohl die andere Vertragspartei noch leistungsbereit wäre:

Hängt von der Schwere der Pflichtverletzung ab, d.h. inwieweit ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. In Analogie zum § 281 III BGB ist eine Abmahnung erforderlich.

- Rücktritt nach § 32416):

Die Voraussetzungen sind die selben wie bei Schadensersatz statt der Leistung; dem Rücktritt muss also eine Abmahnung vorausgehen.

2. Culpa in contrahendo (c.i.c.):

Begriff: Auch ohne Rücksicht auf einen etwaigen späteren Vertragsschluss entsteht bereits durch Eintritt in Vertragsverhandlungen bzw. in Vorbereitung des Vertrags ein Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten. Verpflichtungen aus einem vertraglichen Schuldverhältnis i.S. des § 311 I BGB bestehen nicht.

§ 311 II BGB fingiert ein gesetzliches Schuldverhältnis mit besonderen Rüchsichtnahmepflichten nach § 241 II BGB für:

- die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,

- die Anbahnung von Vertragsverhandlungen, d.h. Geschäftskontakt,

- ähnliche geschäftliche Kontakte.

§ 311 III BGB erweitert das Schuldverhältnis auf Dritte, insbesondere wenn sie ein in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen wesentlich beeinflussen; dies gilt insbesondere bei besonderem wirtschaftlichen Interesse Dritter am Vertragsinhalt (Gebrauchtwagenhändler nimmt alten Wagen eines Kunden in Zahlung und verkauft diesen als Vertreter des Kunden weiter).

Fallgruppen der c.i.c.:

- Vorvertrag

bei grundlosem Abbruch von erfolgversprechenden und kostenintensiven Vertragsverhandlungen  Ersatz der Aufwendungen

- Körper- und Eigentumsschäden

- Verletzung der Pflicht zur Offenbarung von Umständen, die für den erörterten Vertragsabschluss und für den Gegner von Bedeutung sind

z.B. Altlasten beim Grundstückskauf

Rechte aus c.i.c.:

Wegen Verweis auf § 241 II BGB gibt nur Ansprüche aus § 280 I BGB.

Der Schadensersatzanspruch richtet sich auf das negative Interesse, d.h. der Gläubiger ist so zu stellen, als hätte es nie einen Kontakt mit dem Gegner gegeben.

3. Fallbeispiele:

1. Ein Hersteller von Kartoffelchips liefert ein Abfallprodukt aus seiner Produktion als Futtermittel an einen Landwirt, klärt ihn aber nicht über die notwendige Dosierung des Futters auf. Aufgrund einer Überdosierung gehen die Tiere des Landwirts ein. Ansprüche des Landwirts?

Aufklärungspflicht gemäß § 241 II BGB verletzt?

Bei Anhaltspunkten für entsprechende Fachkenntnisse  ja, falls weiter davon auszugehen ist, dass der Landwirt nicht im besitzt entsprechender Kenntnisse ist.

2. B begibt sich in die Teppichabteilung des Kaufhauses K, um einen Teppich zu kaufen. Als der ansonsten tadellose Angestellte A bei der Beratung der B eine Rolle hervorholen will, stößt er ungeschickterweise eine weitere Rolle um, die B trifft, die eine schwere Rückenverletzung erleidet. Kann B von K Ersatz ihrer Behandlungskosten verlangen? Wie ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn B ihre Tochter mitgenommen hat und diese von der herabstürzenden Rolle verletzt wird?

a) keine vertraglichen Ansprüche  c.i.c.  §§ 311 mit 241 II BGB  Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB

b) § 311 III  Tochter ist den Schutzbereich miteinbezogen

3. B verhandelt mit K über die Übernahme zweier Zeitschriften. Im Laufe der Verhandlungen werden mehrere detaillierte Vertragsentwürfe erstellt und über die wichtigsten Punkte des Vertrags Einigkeit erzielt. B erklärt, dass dem Vertragsschluss nichts mehr im Wege stehe. K macht daraufhin B ein ausdrückliches Vertragsangebot und meldet das Vorhaben beim Bundeskartellamt an. B antwortet, dass eine Übernahme der beiden Zeitschriften nicht mehr in Betracht komme. Kann K von B Ersatz der Kosten für die Anmeldung beim Bundeskartellamt in Höhe von € 10.000,00 verlangen?

Es wurde ein berechtigtes Vertrauen bezüglich des Vertragsabschlusses bei der anderen Partei geschaffen  c.i.c.  § 311 II Nr. 2 BGB  ja;  Schadensersatzanspruch nach Paragraphenkette: §§ 280 I + 241 II + 311 II Nr. 2

4. B, ein vereidigter Bausachverständiger, erstattet im Auftrag der Eigentümerin E ein Wertgutachten über ein Hausgrundstück, das, wie bei Auftragserteilung mitgeteilt worden war, veräußert werden sollte. In einem Gutachten bezeichnet B den Erhaltungszustand des Hauses als gut. K, dem dieses Gutachten bei den Verhandlungen vorgelegt worden war, kauft das Haus daraufhin unter Ausschluss der Haftung des Veräußerers für sichtbare und unsichtbare Schäden. Bald darauf stellt er bei Renovierungsarbeiten Feuchtigkeitsschäden fest, die so schwerwiegend sind, dass das gesamte Dach abgebrochen und durch ein neues Dach ersetzt werden muss. Nach dem K vergeblich versucht hat, von E Schadensersatz zu erlangen, verlangt er von B, der den schwer zugänglichen Dachstuhl nicht untersucht hatte, Ersatz seiner Kosten. Rechtslage?

Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I + 311 III S. 1 und S. 2 + 241 II BGB;  besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und Vertragsschluss wesentlich beeinflusst  ja.

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§ 346 BGB, Wirkungen des Rücktritts: (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht. Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. (3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,

2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,

3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

§ 638 BGB, Minderung: (1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

1)
§ 241 BGB, Pflichten aus dem Schuldverhältnis: (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
2)
§ 280 BGB, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
3)
§ 323 BGB, Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung: (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung. (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
4)
§ 324 BGB, Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2: Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
5)
§ 286 BGB, Verzug des Schuldners: (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
6)
§ 284 BGB, Ersatz vergeblicher Aufwendungen: Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
7)
§ 275 BGB, Ausschluss der Leistungspflicht: (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) 1Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. 2Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
8)
§ 326 BGB, Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht: (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht. (2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt. (4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden. (5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
9)
§ 441 BGB, Minderung: (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
10)
§ 283 BGB, Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht: Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
11)
§ 285 BGB, Herausgabe des Ersatzes: (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
12)
§ 311a BGB, Leistungshindernis bei Vertragsschluss: (1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
13)
§ 346 BGB, Wirkungen des Rücktritts: (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht. Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. (3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, 3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben. (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
14)
§ 313 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage: (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
15)
§ 314 BGB, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund: (1) 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. (2) 1Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 2§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. (4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
16)
§ 324 BGB, Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2: Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag einen Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
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