§ 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert den Pauschalreisevertrag und die dafür erforderliche Kombination von Reiseleistungen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 651a (1) BGB → Pauschalreisevertrag
Der Reiseveranstalter schuldet die Verschaffung einer Pauschalreise, während der Reisende den vereinbarten Reisepreis zu zahlen hat.
§ 651a (2) BGB → Begriff der Pauschalreise
Eine Pauschalreise ist die Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen für dieselbe Reise, auch wenn sie nach Wunsch oder Auswahl des Reisenden zusammengestellt wird.
§ 651a (3) BGB → Reiseleistungen
Reiseleistungen sind insbesondere Personenbeförderung, Beherbergung, bestimmte Fahrzeugvermietungen und sonstige touristische Leistungen, soweit sie nicht bloßer Bestandteil einer anderen Leistung sind.
§ 651a (4) BGB → Keine Pauschalreise
Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Hauptreiseleistung mit geringfügigen oder erst später vereinbarten touristischen Zusatzleistungen kombiniert wird.
§ 651a (5) BGB → Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die Pauschalreiseregeln gelten nicht für gelegentliche, nicht gewinnorientierte Reisen, bestimmte Tagesreisen unter 500 Euro und Geschäftsreisen auf Basis von Rahmenverträgen.
Der Reiseveranstalter ist gemäß § 651c Abs. 1 BGB aF verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern [→ Reisemangel].1))
BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.
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