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+ | ====== Sittenwidrigkeit ====== | ||
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+ | **§ 138 (1) BGB** | ||
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+ | Ein [[Rechtsgeschäft]], | ||
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+ | § 138 (2) BGB -> [[Ausbeutung]] | ||
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+ | Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, | ||
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+ | Ein besonders grobes Äquivalenzmissverhältnis erlaubt es, auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu schließen. Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, | ||
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+ | Für die Feststellung eines Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht | ||
+ | danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben.((BGH, | ||
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+ | Rechtsfolge einer wegen eines auffälligen Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen sittenwidrigen Vereinbarung über urheberrechtliche Rechte ist deren [[Nichtigkeit]].((BGH, | ||
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+ | Ein Vertrag wird nicht sittenwidrig, | ||
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+ | Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.((BGH, | ||
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+ | Verstößt das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die | ||
+ | grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, | ||
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+ | Hierbei ist der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich.((BGH, | ||
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+ | Je nach Einzelfall kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination mehrerer Elemente und deren Summenwirkung ergeben.((BGH, | ||
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+ | Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. So kann | ||
+ | es sich um einen Fall handeln, in dem aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen werden. Hierfür kann von Bedeutung sein, ob der Schenker sich den Wünschen des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum hätte entziehen können, ob der Beschenkte dies wusste oder | ||
+ | sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschloss und ob er die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausgenutzt oder es sogar darauf angelegt hat.((BGH, Urteil vom 26. April 2022 - X ZR 3/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 121/89, FamRZ 1990, 1343, juris Rn. 14)) | ||
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+ | In diesem Zusammenhang können die in § 138 Abs. 2 BGB besonders hervorgehobenen Gesichtspunkte auch im Rahmen des | ||
+ | § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein.((BGH, Urteil vom 26. April 2022 - X ZR 3/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 107/90, NJW 1991, 1046, juris Rn. 15)) | ||
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+ | Ist der Schenker [-> [[Schenkung]]] aufgrund einer objektiven oder subjektiven Zwangslage zur Schenkung veranlasst worden, kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht nur solche Personen treffen, die diese Zwangslage herbeigeführt haben. Vielmehr kann es ausreichen, wenn der Zuwendungsempfänger sich eine bestehende Zwangslage bewusst zu Nutze macht.((BGH, | ||
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+ | Verstößt das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, | ||
+ | ((BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14)). Je nach Einzelfall kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination mehrerer Elemente und deren Summenwirkung ergeben((BGH, | ||
+ | Urteil vom 26. April 2022 - X ZR 3/20, NJW 2022, 3147 Rn. 32)).((BGH, Urteil vom 15. November 2022 - X ZR 40/20)) | ||
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+ | Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. So kann | ||
+ | es sich um einen Fall handeln, in dem aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen werden. Hierfür kann von Bedeutung sein, ob der Schenker sich den Wünschen des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum hätte entziehen können, ob der Beschenkte dies wusste oder | ||
+ | sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschloss und ob er die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausgenutzt oder es sogar darauf angelegt hat((BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 121/89, FamRZ 1990, 1343, juris Rn. 14)). In diesem Zusammenhang können die in § 138 Abs. 2 BGB besonders hervorgehobenen Gesichtspunkte insbesondere im Hinblick auf das Verhalten des Zuwendungsempfängers auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein((BGH, Urteil vom 26. April 2022 - X ZR 3/20, | ||
+ | NJW 2022, 3147 Rn. 33)). Es handelt sich um einen Nichtigkeitsgrund, | ||
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+ | Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags sind unmittelbar zwar nur die Umstände relevant, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen((vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 | ||
+ | Rn. 31)). Gleichwohl können im Zeitablauf nachfolgende Umstände eine indizielle Bedeutung gewinnen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Rechtsgeschäft]] | ||
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