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+ | ====== Schadensersatz wegen Pflichtverletzung ====== | ||
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+ | **§ 280 (1) BGB** | ||
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+ | Verletzt der [[Schuldner]] eine Pflicht aus dem [[Schuldverhältnis]], | ||
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+ | § 249 (1) BGB -> [[Grundsatz der Naturalrestitution]] \\ | ||
+ | § 249 (2) BGB -> [[Ersatz der Wiederherstellungskosten]] \\ | ||
+ | § 250 BGB -> [[Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung]] \\ | ||
+ | § 251 BGB -> [[Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung]] | ||
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+ | Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden zu ersetzen. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. | ||
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+ | Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, sofern es nicht am Verschulden fehlt. Der im Falle der Verletzung des § 280 Abs. 1 BGB | ||
+ | zu leistende Schadensersatz ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB darauf gerichtet, den vor Eintritt der Verletzungshandlung bestehenden Zustand wiederherzustellen. Ausgenommen sind lediglich Folgeschäden, | ||
+ | der verletzten Pflicht liegen. Bei wertender Betrachtung muss sich ergeben, dass der geltend gemachte Schaden in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage steht; ein " | ||
+ | gleichsam " | ||
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+ | § 280 Abs. 1 BGB kann zwar neben dem Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich auch einen [[Unterlassungsanspruch]] begründen. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, solange die Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist.((BGH, Urt. v. 11. September 2008 - I ZR 74/06 - bundesligakarten.de; | ||
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+ | Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, | ||
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+ | Es fällt unter den Schutzzweck der Pflicht zur richtigen Auskunftserteilung, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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