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Der Anspruch auf Restschadensersatz verjährt gemäß § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an, spätestens aber dreißig Jahre nach Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis.1)
Entgegen einer in Literatur und Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung (Seifert, WuW 2017, 474, 481 f. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) beginnt die Zehnjahresfrist mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, nicht erst mit dessen Verjährung.2)
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