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privatrecht:nichtangriffsabrede

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Nichtangriffsabrede

Nichtangriffsklausel in einem Patentlizenzvertrag

Zwar kann eine Nichtangriffsklausel in einem Patentlizenzvertrag je nach dem rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, den Wettbewerb im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG beschränken. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn mit dem Vertrag eine kostenlose Lizenz erteilt wird und der Lizenznehmer daher nicht die mit der Gebührenzahlung verbundenen Wettbewerbsnachteile zu tragen hat.1)

Einspruchsverfahren

Nichtigkeitsverfahren

Behauptung der Unbrauchbarkeit oder Nichtausführbarkeit einer Erfindung

Die [kritische] Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik in einer Patentanmeldung stellt für sich genommen einen Angriff gegen das Lizenzpatent nicht dar.2)

Die Behauptung der Unbrauchbarkeit oder Nichtausführbarkeit einer Erfindung stellt nicht generell einen Angriff dar, der unter eine Nichtangriffsabrede fällt.3)

Wird sie im Patenterteilungsverfahren im Zusammenhang mit der Schilderung des Standes der Technik aufgestellt und dient sie der Abgrenzung von diesem, ist sie kein Angriff gegen die Lizenzpatentanmeldung, mag sie auch diesen im Erteilungsverfahren oder in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren entgegengehalten werden können. Letzteres ist nur eine Folge der zulässigen und erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik, die für sich genommen einen Angriff auf die Lizenzpatentanmeldung nicht darstellt.4)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 24. April 2007 - X ZR 64/04 - Polymer-Lithium-Batterien; m.V.a. EuGH, Rs. C-65/86, Slg. 1988, 5259 = GRUR Int. 1989, 56 - Bayer AG ./. Heinz Süllhöfer; BGH, Urt. v. 21.02.1989 - KZR 18/84, GRUR 1991, 558, 560 - Kaschierte Hartschaumplatten
2) , 3)
Leitsatz BGH, Urt. v. 24. April 2007 - X ZR 64/04 - Polymer-Lithium-Batterien
4)
BGH, Urt. v. 24. April 2007 - X ZR 64/04 - Polymer-Lithium-Batterien
privatrecht/nichtangriffsabrede.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1