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privatrecht:muendliche_abmahnung

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Mündliche Abmahnung

Eine mündliche Abmahnung kann grundsätzlich genügen, die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden. Das setzt aber voraus, daß die mündliche Abmahnung den inhaltlich an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu stellenden Anforderungen genügt. Denn auch die mündliche Abmahnung muß mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird und durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sanktioniert werden soll Das gilt insbesondere dann, wenn aus einem technischen Schutzrecht verwarnt wird, wie das bei der Abmahnung im Streitfall geschehen ist. Insoweit ist anerkannt, daß bei einer Schutzrechtsverwarnung die Beschreibung des Gegenstandes und des Schutzbereichs des Patents und/oder Gebrauchsmusters richtig und vollständig und der Verletzungstatbestand so genau bezeichnet sein müssen, daß der Verwarnte prüfen kann, welche Maßnahmen zur Befolgung der Verwarnung zu ergreifen sind.1)

siehe auch

Abmahnung

1)
OLG Frankfurt WRP 87, S. 563 „Mündliche Abmahnung bei Schutzrechtsverwarnung“
privatrecht/muendliche_abmahnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1