Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:mittaeter_und_beteiligte

finanzcheck24.de

Mittäter und Beteiligte

§ 830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Haftung bei Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung. Die Norm erfasst Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 830 (1) BGB → Mittäterschaft und Unklarheit
Beteiligen sich mehrere gemeinschaftlich an einer unerlaubten Handlung oder lässt sich der konkrete Schädiger unter ihnen nicht ermitteln, ist jeder von ihnen für den gesamten Schaden verantwortlich.

§ 830 (2) BGB → Anstifter und Gehilfen
Anstifter und Gehilfen werden haftungsrechtlich wie Mittäter behandelt und haften damit ebenfalls für den gesamten deliktischen Schaden.

siehe auch

BGB → Unerlaubte Handlungen
Regelungen zur deliktischen Haftung, Verantwortlichkeit und Schadenskompensation bei unerlaubten Handlungen.

privatrecht/mittaeter_und_beteiligte.txt · Zuletzt geändert: von script