§ 830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Haftung bei Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung. Die Norm erfasst Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 830 (1) BGB → Mittäterschaft und Unklarheit
Beteiligen sich mehrere gemeinschaftlich an einer unerlaubten Handlung oder lässt sich der konkrete Schädiger unter ihnen nicht ermitteln, ist jeder von ihnen für den gesamten Schaden verantwortlich.
§ 830 (2) BGB → Anstifter und Gehilfen
Anstifter und Gehilfen werden haftungsrechtlich wie Mittäter behandelt und haften damit ebenfalls für den gesamten deliktischen Schaden.
BGB → Unerlaubte Handlungen
Regelungen zur deliktischen Haftung, Verantwortlichkeit und Schadenskompensation bei unerlaubten Handlungen.
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