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privatrecht:maklervertrag

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Maklervertrag (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 10)

Die §§ 652–656d BGB regeln Maklerverträge: Der Makler erhält Provision für den Nachweis oder die Vermittlung eines Vertragsschlusses, wobei besondere Schutzvorschriften für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen und entgeltlichen Finanzierungshilfen sowie für die Ehevermittlung und die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser gelten. Bei Wohnungskäufen gilt das Bestellerprinzip.

Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 652 BGB → Entstehung des Lohnanspruchs
Die Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns entsteht nur bei Vertragsabschluss durch Nachweis oder Vermittlung des Maklers.

§ 653 BGB → Maklerlohn
Ein Maklerlohn wird stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung des Maklers nur gegen Vergütung erwartet werden kann.

§ 654 BGB → Verwirkung des Lohnanspruchs
Der Anspruch auf Maklerlohn und Aufwendungsersatz entfällt, wenn der Makler auch für die andere Vertragspartei tätig war.

§ 655 BGB → Herabsetzung des Maklerlohns
Ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn für die Vermittlung eines Dienstvertrags kann auf Antrag des Schuldners auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

Untertitel 2: Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen

§ 655a BGB → Darlehensvermittlungsvertrag
Für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen gelten besondere Informationspflichten und Regelungen für Darlehensvermittler.

§ 655b BGB → Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher muss schriftlich erfolgen und ist bei Nichteinhaltung der Form nichtig.

§ 655c BGB → Vergütung
Die Vergütung des Darlehensvermittlers entsteht nur bei erfolgreicher Darlehensvermittlung und unter bestimmten Bedingungen zur Umschuldung.

§ 655d BGB → Nebenentgelte
Der Darlehensvermittler darf nur bestimmte Entgelte für seine Leistungen verlangen, die die mitgeteilten Höchstbeträge nicht überschreiten.

§ 655e BGB → Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
Abweichungen von den Vorschriften dieses Untertitels zum Nachteil des Verbrauchers sind unzulässig und gelten auch bei Umgehungen.

Untertitel 3: Ehevermittlung

§ 656 BGB → Heiratsvermittlung
Ein Versprechen zur Zahlung eines Lohnes für die Ehevermittlung begründet keine Verbindlichkeit, Rückforderung ist ausgeschlossen.

Untertitel 4: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 656a BGB → Textform
Ein Maklervertrag über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags für Wohnimmobilien muss in Textform erfolgen.

§ 656b BGB → Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
§ 656c und § 656d finden Anwendung, wenn der Käufer als Verbraucher handelt.

§ 656c BGB → Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
Ein Makler kann nur dann von beiden Parteien einen Maklerlohn verlangen, wenn beide in gleicher Höhe verpflichtet sind.

§ 656d BGB → Vereinbarungen über die Maklerkosten
Eine Vereinbarung zur Zahlung von Maklerlohn durch die andere Partei ist nur wirksam, wenn die zahlende Partei ebenfalls verpflichtet bleibt.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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