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privatrecht:insolvenz

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Insolvenz

§ 42 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Auflösung des Vereins im Insolvenzfall, Fortsetzungsmöglichkeiten sowie die Insolvenzantragspflicht und Haftung des Vorstands.

§ 42 (1) BGB → Auflösung, Fortsetzung und Fortbestehen als nicht rechtsfähiger Verein
Auflösung bei Insolvenzeröffnung oder Abweisung mangels Masse; Fortsetzung nach Einstellung oder Insolvenzplan sowie satzungsmäßiges Fortbestehen als nicht rechtsfähiger Verein.

§ 42 (2) BGB → Insolvenzantragspflicht und Haftung des Vorstands
Pflicht zur Antragstellung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; Haftung der Vorstandsmitglieder bei Verzögerung.

siehe auch

BGB Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die Voraussetzungen für die Gründung, Organisation, Vertretung, Mitgliedschaft und Auflösung von Vereinen einschließlich Registereintragung und Haftung der Organe.

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