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+ | ====== Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids ====== | ||
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+ | **§ 204 (1) Nr. 3 BGB** | ||
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+ | Die Verjährung wird gehemmt durch die Zustellung des [[Mahnbescheid|Mahnbescheids]] im [[Mahnverfahren]] oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1). | ||
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+ | Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist. Dazu ist erforderlich, | ||
+ | und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Voraussetzung für die | ||
+ | verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden. Es reicht aus, | ||
+ | dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt sind, | ||
+ | wenn sie dem Antragsgegner bekannt sind.((BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile; | ||
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+ | Die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der materiell Berechtigte den Anspruch geltend macht.((BGH, | ||
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+ | Nach § 167 ZPO tritt die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits mit dem Eingang des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Hiervon ist vorliegend | ||
+ | auszugehen.((BGH, | ||
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+ | Bei der Beantwortung der Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheids im Sinne des § 167 ZPO [-> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 204 BGB -> [[Hemmung der Verjährung]] |
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