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privatrecht:hemmung_der_verjaehrung_durch_zustellung_des_mahnbescheids

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Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids

§ 204 (1) Nr. 3 BGB

Die Verjährung wird gehemmt durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1).

Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden. Es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt sind, wenn sie dem Antragsgegner bekannt sind.1)

Die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der materiell Berechtigte den Anspruch geltend macht.2)

Nach § 167 ZPO tritt die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits mit dem Eingang des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Hiervon ist vorliegend auszugehen.3)

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheids im Sinne des § 167 ZPO [→ Rückwirkung der Zustellung] „demnächst“ bewirkt worden ist, ist nicht allein auf den Zeitablauf zwischen Eingang des Antrages auf seinen Erlass und seiner Zustellung an den Antragsgegner abzustellen. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil sie diese Verzögerungen nicht beeinflussen können. Verzögerungen im Zustellverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht verursacht worden sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Zuzurechnen sind nur solche nicht geringfügige Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Verfahrensführung hätten vermeiden können.4)

siehe auch

§ 204 BGB → Hemmung der Verjährung

1)
BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 11 mwN
2)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; vgl. zu § 209 Abs. 1 und 2 aF BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707; zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, TranspR 2010, 200 Rn. 28 und Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10, NJW 2011, 2270 Rn. 9; zu § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, NJW-RR 2013, 1169 Rn. 12; MünchKomm.BGB/Grothe, 7. Aufl., § 204 Rn. 17; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 204 Rn. 6
3)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch
4)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 17 f., mwN
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