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+ | ====== Haftung | ||
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+ | Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung [-> [[Deliktisches Handeln]]] eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen.((st. Rspr.; BGH, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 204/13 - Trassenfieber; | ||
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+ | § 830 (1) BGB -> [[Täterhaftung]] \\ | ||
+ | § 830 (1) BGB -> [[Mittäterhaftung]] \\ | ||
+ | § 1004 BGB -> [[Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch]], | ||
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+ | § 25 (1) StGB -> [[Strafrecht: | ||
+ | § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB -> [[Privatrecht: | ||
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+ | -> [[Strafrecht: | ||
+ | -> [[Täterhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Teilnehmerhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Mittäterhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Gehilfenhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Störerhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Anstiftung]] \\ | ||
+ | -> [[Garantenpflicht]], | ||
+ | -> [[Geschäftsführerhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Haftung für Dritte]] \\ | ||
+ | -> [[Haftung für Unterlassen]] \\ | ||
+ | -> [[Markenrecht: | ||
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+ | Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen.((st. Rspr.; BGH, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 204/13 - Trassenfieber; | ||
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+ | Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Urheberrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme. | ||
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+ | Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB).((BGH, | ||
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+ | Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein | ||
+ | bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.((BGH, | ||
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+ | Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist | ||
+ | Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet [-> [[Gehilfenhaftung]]] oder dessen Tatentschluss hervorruft [-> [[Anstiftung]]].((BGH, | ||
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+ | Fehlen die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer [-> [[Störerhaftung]]] in Betracht.((BGH, | ||
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+ | Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Prüfung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt. Auch dann kommt bei einer durch mehrere Personen verursachten Rechtsverletzung sowohl eine Täter- oder Teilnehmerhaftung als auch eine Störerhaftung in Betracht. | ||
+ | Tatmittler von einem bloß mittelbar oder tatferner Handelnden beherrscht. In Betracht kommt dann allenfalls Mittäterschaft, | ||
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+ | Grundsätzlich geht es nicht an, dass ein Geschäftsherr aus einer geschäftsorganisatorisch bedingten Wissensaufspaltung Vorteile zieht. In einer solchen Konstellation kommt daher in Betracht, dem Geschäftsherrn Wissen eines Gehilfen zuzurechnen. So ist es dem Geschäftsherrn in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB verwehrt, sich auf eigene Unkenntnis zu berufen, wenn er sich eines sogenannten Wissensvertreters bedient, den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut hat.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 - Davidoff Hot Water IV; zur Verjährung BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 61 = WRP 2016, 958 - Freunde finden, mwN)) | ||
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+ | Eine am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss ferner organisatorisch sicherstellen, | ||
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+ | Der Schutzzweck, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Rechtsverletzung]] \\ | ||
+ | -> [[deliktisches Handeln]] \\ | ||
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