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privatrecht:einseitiges_rechtsgeschaeft

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 +====== Einseitiges Rechtsgeschäft ======
 +
 +§ 143 (3), (4) BGB -> [[Anfechtungsgegner bei einem einseitigen Rechtsgeschäft]]
 +
 +Ein [[Rechtsgeschäft]] ensteht durch mehreren [[Willenserklärung|Willenserklärungen]], die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, die von den Parteien gewollt ist.
 +
 +Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft genügt eine [[Willenserklärung]]. 
 +
 +Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte sind die [[Kündigung]] (§ 314 BGB), der [[Rücktritt]] (§ 349 BGB) und die [[Anfechtung]] (§ 143 BGB).
 +
 +
 +Einseitiges Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist (§ 143 (3) BGB).
 +
 +Einseitiges Rechtsgeschäft anderer Art (§ 143 (4) BGB).
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Rechtsgeschäft]]