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privatrecht:beginn_der_regelmaessigen_verjaehrungsfrist

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 Eine solche Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte an der bisherigen Rechtslage festhalten, dass die Verjährung grundsätzlich mit der Fälligkeit des  Anspruchs beginnt. Durch die Wahl des Begriffs "Entstehung" wollte er klarstellen, dass ein Schadensersatzanspruch weiterhin nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch hinsichtlich vorhersehbarer künftiger Schadensfolgen zu verjähren beginnt, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist und gerichtlich Eine solche Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte an der bisherigen Rechtslage festhalten, dass die Verjährung grundsätzlich mit der Fälligkeit des  Anspruchs beginnt. Durch die Wahl des Begriffs "Entstehung" wollte er klarstellen, dass ein Schadensersatzanspruch weiterhin nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch hinsichtlich vorhersehbarer künftiger Schadensfolgen zu verjähren beginnt, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist und gerichtlich
 geltend gemacht werden kann, obwohl der Anspruch bezüglich der drohenden Schäden nicht als fällig bezeichnet werden kann.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21 - Vertragsstrafenverjährung; m.V.a. auf die Begründung des Abgeordneten- und Fraktionsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 108; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/7052, S. 180)) geltend gemacht werden kann, obwohl der Anspruch bezüglich der drohenden Schäden nicht als fällig bezeichnet werden kann.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21 - Vertragsstrafenverjährung; m.V.a. auf die Begründung des Abgeordneten- und Fraktionsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 108; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/7052, S. 180))
 +
 +Bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten kann aus dem Umstand, dass eine Strafanzeige erstattet worden ist, allerdings nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Anzeigeerstatter alle für die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs erforderlichen Kenntnisse hat. Je nach der Art des Schuldvorwurfs und der Komplexität des Falles können selbst Umstände, die zur Erhebung der Anklage und zur Eröffnung des
 +Strafverfahrens führen, nicht ausreichend sein.((BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 421/00, NJW-RR 2005, 69, juris Rn. 11))
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
 -> [[Verjährung]] -> [[Verjährung]]
privatrecht/beginn_der_regelmaessigen_verjaehrungsfrist.1709111370.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/02/28 09:09 von mfreund