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privatrecht:auslegung_einer_willenserklaerung [2022/05/10 10:20] – mfreund | privatrecht:auslegung_einer_willenserklaerung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Auslegung einer Willenserklärung ====== | ||
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+ | **§ 133 BGB** | ||
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+ | Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. | ||
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+ | § 157 BGB -> [[Treu und Glauben]] | ||
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+ | -> [[Vertragsauslegung]] \\ | ||
+ | -> [[Ergänzende Vertragsauslegung]] \\ | ||
+ | -> [[Gebot der interessengerechten Vertragsauslegung]] \\ | ||
+ | -> [[Parteiwille]] \\ | ||
+ | -> [[Personelle Zuordnung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte]] \\ | ||
+ | -> [[Vertragszweck]] \\ | ||
+ | -> [[Umdeutung]] \\ | ||
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+ | Nach § 133 und § 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. | ||
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+ | Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und in erster Linie der ihm zu entnehmende objektiv erklärte [[Parteiwille]] zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, | ||
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+ | Die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist Sache des Tatgerichts, | ||
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+ | Zu den anerkannten, | ||
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+ | Revisible Auslegungsfehler unterliegen als Verstöße gegen §§ 133, 157 BGB unabhängig von einer entsprechenden Revisionsrüge der Kontrolle des Revisionsgerichts((BGH, | ||
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+ | Weiter gilt das [[Gebot der interessengerechten Auslegung|Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung]].((BGH, | ||
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+ | Zusätzlich sind bei der Auslegung eines Vertrages die Begleitumstände der Vereinbarung((vgl. BGH, NJW-RR 2000, S. 1002 < | ||
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+ | Im Rahmen der Vertragsauslegung gebührt der Vorzug im Zweifel derjenigen Auslegung, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet.((BGH, | ||
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+ | Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Inhalt ihrer Erklärungen nicht mehr beeinflussen. Es hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und für das Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten.((BGH, | ||
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+ | Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, | ||
+ | Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, | ||
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+ | Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisi-onsrechtlichen Überprüfung darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, | ||
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+ | Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen.((BGH, | ||
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+ | Bei der Auslegung von Verträgen kann auch das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sein. Dieses kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, | ||
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+ | Werden im Einspruchsbeschwerdeverfahren anstelle der tarifgemäßen Gebühr von 500 Euro nur 200 Euro entrichtet, so ist für die Auslegung des insoweit eindeutigen Abbuchungsauftrags kein Raum. Auch die Tatsache, dass der Betrag im Widerspruch zu dem Verwendungszweck steht, berührt nicht die Eindeutigkeit der Absicht, gerade den angegebenen Betrag zu zahlen. Selbst wenn dieser Widerspruch für das Patentamt erkennbar ist, ist das Patentamt unter keinen Umständen berechtigt oder verpflichtet, | ||
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+ | Auch wenn Willenserklärungen und Verträge mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Inhalt erhalten, kann späteres Verhalten der Parteien als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein.((BGH, Urteil v. 22. Februar 2022 - X ZR 103/19; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879; Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803)) | ||
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+ | Maßgebend bei der Vertragsauslegung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, | ||
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+ | Zusätzlich sind bei der Auslegung eines Vertrages die Begleitumstände der Vereinbarung((vgl. BGH, NJW-RR 2000, S. 1002 < | ||
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+ | Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung.((BGH, | ||
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+ | Damit sind empfangsbedürftige Willenserklärungen (insbesondere Gestaltungserklärungen, | ||
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+ | Spielen Interessen des Rechtsverkehrs eine untergeordnete Rolle, so kann auch bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung eine eher natürliche Auslegung, die sich am eigentlichen Willen des erklärenden orientiert, gefordert sein. | ||
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+ | So z.B. auch bei einem [[Verzicht]], | ||
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+ | In der Rechtsprechung findet man allerdings auch eine gegenläufige Tendenz, eine natürliche Auslegung entgegen dem buchstäblichen Sinn einer Willenserklärung abzulehnen, denn - so die Rechtsprechung - auch der Auslegungsgrundsatz des § 133 BGB rechtfertige in der Regel keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens.((BGH NJW-RR 2002, 646)). | ||
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+ | Grundsätzlich sind Verträge nach beiden Seiten interessengerecht auszulegen.((BGH, | ||
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+ | Ein Antrag auf Stundung der Beschwerdegebühr kann als Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ausgelegt werden.((BPatG, | ||
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+ | Werden im Einspruchsbeschwerdeverfahren anstelle der tarifgemäßen Gebühr von 500 Euro nur 200 Euro entrichtet, so ist für die Auslegung des insoweit eindeutigen Abbuchungsauftrags kein Raum. Auch die Tatsache, dass der Betrag im Widerspruch zu dem Verwendungszweck steht, berührt nicht die Eindeutigkeit der Absicht, gerade den angegebenen Betrag zu zahlen. Selbst wenn dieser Widerspruch für das Patentamt erkennbar ist, ist das Patentamt unter keinen Umständen berechtigt oder verpflichtet, | ||
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+ | Allerdings kann die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, | ||
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+ | Im Rahmen der Vertragsauslegung gebührt der Vorzug im Zweifel derjenigen Auslegung, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Umdeutung]] \\ | ||
+ | -> [[Ergänzende Vertragsauslegung]] \\ |
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