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privatrecht:allgemeine_pflichten_und_grundsaetze_bei_verbrauchervertraegen [2022/03/03 08:30] – mfreund | privatrecht:allgemeine_pflichten_und_grundsaetze_bei_verbrauchervertraegen [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen ====== | ||
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+ | **§ 312a (1) BGB** | ||
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+ | Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. | ||
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+ | Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer nach § 312a Abs. 1 BGB zu Beginn des Gesprächs seine | ||
+ | Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift zu Recht als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG | ||
+ | und § 4 Nr. 11 UWG aF angesehen.((BGH, | ||
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+ | Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, | ||
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+ | Die Vorschrift des § 312a Abs. 1 BGB kann unter Wahrung dieser richterlichen Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG dahin ausgelegt werden, dass im Falle eines von einem Unternehmer veranlassten | ||
+ | Anrufs durch eine Person, die nicht selbst Unternehmer ist, der den Anruf veranlassende Unternehmer als " | ||
+ | selbst anruft, als auch den Fall, dass der Unternehmer durch eine andere Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, anrufen lässt. Auch im letztgenannten Fall kann davon gesprochen werden, dass es sich um einen Anruf des | ||
+ | Unternehmers handelt und der Unternehmer daher "der Anrufer" | ||
+ | Identität der Person, für die er anruft", | ||
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+ | Die Regelung des § 312a Abs. 1 BGB hat zudem eine Grundlage im Unionsrecht((vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 957 Rn. 11 - Mehrwertdienstenummer, | ||
+ | bei telefonischen Verkaufsgesprächen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU um.((BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16 - Namensangabe)) | ||
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+ | Aus der unionsrechtlichen Grundlage folgt zugleich, dass § 312a Abs. 1 BGB richtlinienkonform, | ||
+ | Rn. 32 = WRP 2017, 31 - Canal Digital; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 21 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen I, mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, | ||
+ | 7 der Richtlinie 2011/83/EU eine Vollharmonisierung der von der Richtlinie erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes verfolgt wird; die Mitgliedstaaten dürfen weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen. Art. 8 Abs. 10 der Richtlinie 2011/83/EU verbietet | ||
+ | darüber hinaus ausdrücklich, | ||
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+ | **§ 312a (2) BGB** | ||
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+ | Der Unternehmer ist verpflichtet, | ||
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+ | **§ 312a (3) BGB** | ||
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+ | Eine Vereinbarung, | ||
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+ | **§ 312a (4) BGB** | ||
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+ | Eine Vereinbarung, | ||
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+ | 1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder | ||
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+ | 2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. | ||
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+ | Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung dieser Vorschrift im genannten Urteil für mit dem Unionsrecht vereinbar gehalten.((BGH, | ||
+ | WRP 2021, 1600 Rn. 12 bis 14 und 26 f.)) | ||
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+ | Der Bundesgerichtshof hat unter Verweis auf ein früheres Urteil((vom 18. Juli 2017 - KZR 39/16, NJW 2017, 3289 Rn. 19 - Sofortüberweisung)) bekräftigt, | ||
+ | alle Arten von Verbraucherverträgen Anwendung findet, zumindest dann dahingestellt bleiben kann, wenn die in Streit befindliche Zahlungsentgeltvereinbarung in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen | ||
+ | fällt. Denn nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher bleibt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 13). Werden die abstrakten und für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen konzipierten Regeln beanstandet, | ||
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+ | Es besteht keine gefestigte Auslegung zu der Frage, welchen Verbreitungsgrad ein Zahlungsmittel gefunden haben muss, um als gängig zu gelten. | ||
+ | der Literatur wird vertreten, die Feststellung, | ||
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+ | Nichts Anderes gilt für den Begriff " | ||
+ | Umständen wie einem dem Verbraucher entstehenden Mehraufwand, | ||
+ | 39/16, NJW 2017, 3289 Rn. 21; ebenso zuvor OLG Frankfurt, K&R 2017, 135 | ||
+ | [juris Rn. 36])). Diese Konkretisierung ist jedoch nicht dazu geeignet, dem Begriff | ||
+ | die für die Verwendung in einem Unterlassungsantrag erforderliche Bestimmtheit | ||
+ | zu verleihen, weil sie ihrerseits auf ausfüllungsbedürftige Begriffe verweist. Die in | ||
+ | der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorgenommene Beurteilung für das Zahlungsmittel " | ||
+ | ebenfalls nicht.((BGH, | ||
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+ | Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung unter Verweis auf ein früheres Urteil((NJW 2017, 3289 Rn. 19 - Sofortüberweisung)) bekräftigt, | ||
+ | auf alle Arten von Verbraucherverträgen Anwendung findet, zumindest dann dahingestellt bleiben kann, wenn die in Streit befindliche Zahlungsentgeltvereinbarung in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt. Denn nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2011/83/EU über die | ||
+ | Rechte der Verbraucher bleibt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt((BGH, | ||
+ | auch dies in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen((BGH, | ||
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+ | Ein Unternehmer, | ||
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+ | **§ 312a (5) BGB** | ||
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+ | Eine Vereinbarung, | ||
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+ | **§ 312a (6) BGB** | ||
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+ | Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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