Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:zulaessigkeitsvoraussetzungen_des_nichtigkeitsverfahrens

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
patentrecht:zulaessigkeitsvoraussetzungen_des_nichtigkeitsverfahrens [2021/07/08 07:20] mfreundpatentrecht:zulaessigkeitsvoraussetzungen_des_nichtigkeitsverfahrens [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens ======
  
 +Bei einer [[Nichtigkeitsverfahren|Nichtigkeitsklage]] sind die [[Verfahrensrecht:Prozeßvoraussetzungen|allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen]] zu prüfen. Damit es zu einer Sachentscheidung kommt, müssen folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein:
 +
 +§ 81 (2) PatG -> [[Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einspruchsverfahren]] \\
 +§ 81 (3) PatG -> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +§ 81 (4) PatG -> [[Form der Nichtigkeitsklage]] \\
 +§ 81 (5) PatG -> [[Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift]] \\
 +§ 81 (6) PatG -> [[Sicherheitsleistung]] 
 +
 +§ 65 (1) PatG -> [[Zuständigkeit für das Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +
 +-> [[Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage]] \\
 +-> [[Nichtangriffsabrede im Nichtigkeitsverfahren]]
 +
 +-> [[Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage]] 
 +
 +Solange ein Patent in Kraft steht, kann es grundsätzlich von jedermann mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Nichtigkeitskläger im Interesse der Allgemeinheit daran handelt, dass zu Unrecht erteilte technische Schutzrechte beseitigt werden.((BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; so schon RG JW 1893, 351; RGZ 74, 209; Gareis, Das deutsche Patentgesetz, 1877, § 27 Anm. III; Seligsohn, PatG, 6. Aufl. 1920, § 28 Anm. 4))
 +
 +Das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten Patents rechtfertigt die [[Nichtigkeitsklage]] nur solange, als das Recht noch wirksam und in Kraft ist. Ab dem Zeitpunkt, in dem das Recht entfallen ist, ist die Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur
 +Seite steht. Das allgemeine Interesse an der Sicherung einer gesetzeskonformen Erteilungspraxis des Patentamts - hier hinsichtlich § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG - ist nicht geeignet, ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.((BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615 - Vornapf))
 +
 +
 +Über die Zulässigkeitsvoraussetzungen kann durch Zwischenurteil entschieden werden (§ 84 I S.2 PatG). 
 +
 +Die Zahlung der [[Klagegebühr]] gemäß § 81 VI ist keine [[Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens|Zulässigkeitsvoraussetzung]] sondern gewährleistet, daß Klage überhaupt als erhoben betrachtet wird. 
 +
 +
 +
 +
 +
 +==== Rechtskraft einer früheren Entscheidung („res iudicata") ====
 +
 +Steht einer neuen Klage desselben Klägers nur dann entgegen, wenn sie sich auf denselben Nichtigkeitsgrund, d.h. einen der in § 21 genannten Gründe (jede Nummer ist ein Grund) stützt.((BGH GRUR 1964, S. 18 "Konditioniereinrichtung": \\ 
 +Leitsatz a) //"In Patentnichtigkeitssachen kann die Klage in jeder Lage des Verfahrens - auch "zwischen den Instanzen" - zurückgenommen werden, ohne daß es der Einwilligung des Beklagten bedarf (anders als § 269 ZPO)"// \\  
 +Leitsatz b) //"Bei Abweisung einer Patentnichtigkeitsklage erstreckt sich die Rechtskraft nur auf den vom Kläger gemäß § 13 Abs. 1 PatG geltend gemachten KIagegrund. Jeder der in den 3 Nummern  (heute 4) dieser Vorschrift aufgeführten Nichtigkeitsgründe stellt in sich einen einheitlichen "Klagegrund" dar. Der mit einer Klage aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 (heute § 21 I Nr. 1) PatG abgewiesene Kläger kann daher auf Grund dieser Bestimmung nicht noch einmal - auch nicht mit neuem Material - die Nichtigkeitsklage erheben. Auch die verschiedenen unter § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG faIlenden Tatbestände (Fehlen der in §§ 1, 2 PatG geregelten Voraussetzungen) sind als einheitlicher Klagegrund zu werten."//))  
 +
 +Wenn ein Patent infolge beschränkter Verteidigung rechtskräftig teilweise für nichtig erklärt wird, hat der Beklagte grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, das Schutzrecht wieder in der erteilten Fassung in Kraft zu setzen. Einem Nichtigkeitskläger, dessen Antrag auf beschränkte Nichtigerklärung Erfolg hatte,
 +bleibt es hingegen unbenommen, das Patent mit einer neuen Klage in weitergehendem Umfang anzugreifen.((BGH, Urteil vom 3. August 2021 - X ZR 71/19 - Bediengerät für Spiele))
 +
 +
 +Grundsätzlich kein Anwaltszwang im Nichtigkeitsverfahren. Ausnahme: [[Verfahrensrecht:Inlandsvertreter]]. Wird bis zum Ende der mündlichen Verhandlung kein Inlandsvertreter bestellt, so wird die Klage als unzulässig verworfen.
 +
 +
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Nichtigkeitsverfahren]]