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patentrecht:zulaessigkeitsvoraussetzungen_des_nichtigkeitsverfahrens [2020/08/31 10:30] – mfreund | patentrecht:zulaessigkeitsvoraussetzungen_des_nichtigkeitsverfahrens [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens ====== | ||
+ | Bei einer [[Nichtigkeitsverfahren|Nichtigkeitsklage]] sind die [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | § 81 (2) PatG -> [[Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einspruchsverfahren]] \\ | ||
+ | § 81 (3) PatG -> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]] \\ | ||
+ | § 81 (4) PatG -> [[Form der Nichtigkeitsklage]] \\ | ||
+ | § 81 (5) PatG -> [[Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift]] \\ | ||
+ | § 81 (6) PatG -> [[Sicherheitsleistung]] | ||
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+ | § 65 (1) PatG -> [[Zuständigkeit für das Nichtigkeitsverfahren]] \\ | ||
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+ | -> [[Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage]] \\ | ||
+ | -> [[Nichtangriffsabrede im Nichtigkeitsverfahren]] | ||
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+ | -> [[Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage]] | ||
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+ | Solange ein Patent in Kraft steht, kann es grundsätzlich von jedermann mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Nichtigkeitskläger im Interesse der Allgemeinheit daran handelt, dass zu Unrecht erteilte technische Schutzrechte beseitigt werden.((BGH, | ||
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+ | Das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten Patents rechtfertigt die [[Nichtigkeitsklage]] nur solange, als das Recht noch wirksam und in Kraft ist. Ab dem Zeitpunkt, in dem das Recht entfallen ist, ist die Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur | ||
+ | Seite steht. Das allgemeine Interesse an der Sicherung einer gesetzeskonformen Erteilungspraxis des Patentamts - hier hinsichtlich § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG - ist nicht geeignet, ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.((BGH, | ||
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+ | Über die Zulässigkeitsvoraussetzungen kann durch Zwischenurteil entschieden werden (§ 84 I S.2 PatG). | ||
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+ | Die Zahlung der [[Klagegebühr]] gemäß § 81 VI ist keine [[Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens|Zulässigkeitsvoraussetzung]] sondern gewährleistet, | ||
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+ | ==== Rechtskraft einer früheren Entscheidung („res iudicata" | ||
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+ | Steht einer neuen Klage desselben Klägers nur dann entgegen, wenn sie sich auf denselben Nichtigkeitsgrund, | ||
+ | Leitsatz a) //"In Patentnichtigkeitssachen kann die Klage in jeder Lage des Verfahrens - auch " | ||
+ | Leitsatz b) //"Bei Abweisung einer Patentnichtigkeitsklage erstreckt sich die Rechtskraft nur auf den vom Kläger gemäß § 13 Abs. 1 PatG geltend gemachten KIagegrund. Jeder der in den 3 Nummern | ||
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+ | Wenn ein Patent infolge beschränkter Verteidigung rechtskräftig teilweise für nichtig erklärt wird, hat der Beklagte grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, das Schutzrecht wieder in der erteilten Fassung in Kraft zu setzen. Einem Nichtigkeitskläger, | ||
+ | bleibt es hingegen unbenommen, das Patent mit einer neuen Klage in weitergehendem Umfang anzugreifen.((BGH, | ||
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+ | Grundsätzlich kein Anwaltszwang im Nichtigkeitsverfahren. Ausnahme: [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Nichtigkeitsverfahren]] |
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