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patentrecht:veroeffentlichungen_des_patentamts

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 +====== Veröffentlichungen des Patentamts ======
  
 +<note>
 +** § 32 (1) PatG**
 +
 +Das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Mar-
 +kenamt]] veröffentlicht
 +
 +  - die [[Offenlegungsschrift|Offenlegungsschriften]],
 +  - die [[Patentschrift|Patentschriften]] und
 +  - das [[Patentblatt]].
 +
 +Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Mar-
 +kenamt]] Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die [[Akteneinsicht in Patentanmeldungen|Einsicht ausgeschlossen]] ist (§ 31 Absatz 3b).
 +</note>
 +
 +§ 32 (2) PatG -> [[Offenlegungsschrift]] \\
 +§ 32 (3) PatG -> [[Patentschrift]] \\
 +
 +<note>
 +**§ 32 (4) PatG**
 +
 +Die [[Offenlegungsschrift|Offenlegungs]]- oder [[Patentschrift]] wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 [-> [[Akteneinsicht in Patentanmeldungen]]] auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das [[Patent]] erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren.
 +</note>
 +
 +§ 32 (5) PatG -> [[Patentblatt]], [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]] \\
 +
 +===== Weblinks =====
 +
 +-> [[http://publikationen.dpma.de/]]
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\