Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:urschriften_ablichtungen_oder_beglaubigte_abschriften_von_druckschriften

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
patentrecht:urschriften_ablichtungen_oder_beglaubigte_abschriften_von_druckschriften [2022/06/14 10:25] mfreundpatentrecht:urschriften_ablichtungen_oder_beglaubigte_abschriften_von_druckschriften [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Druckschriften ======
  
 +<note>
 +**§ 125 (1) PatG**
 +
 +Wird der [[Einspruch]] oder die [[Nichtigkeitsklage|Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents]] auf die Behauptung gestützt, dass der [[Gegenstand des Patents]] nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Deutschen Patent- und Markenamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 125 (2) PatG**
 +
 +Von __Druckschriften in fremder Sprache__ sind auf Verlangen des [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamts]] oder des [[Patentgericht|Patentgerichts]] einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.      
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 123 bis 128a PatG -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\