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patentrecht:unzulaessige_anmeldung_beim_europaeischen_patentamt

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 +====== Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt ======
  
 +<note>
 +**Art. II § 14 IntPatÜG**
 +
 +Wer eine Patentanmeldung, die ein [[Staatsgeheimnis]] (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, unmittelbar beim Europäischen Patentamt einreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 +</note>
 + 
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[IntPatÜG]]