Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
patentrecht:unterlassungsanspruch [2022/06/14 10:32] – mfreund | patentrecht:unterlassungsanspruch [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Unterlassungsanspruch ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 139 (1) PatG** | ||
+ | |||
+ | Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine [[Patent|patentierte]] [[Erfindung]] benutzt, kann von dem Verletzten bei [[Privatrecht: | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | § 139 (2) PatG -> [[Schadensersatzanspruch]] | ||
+ | § 139 (3) PatG -> [[Beweislast bei Verfahrensprodukten]] | ||
+ | |||
+ | -> [[Privatrecht: | ||
+ | -> [[Aufbrauchfrist]] \\ | ||
+ | -> [[Haftung für die Patentverletzung]] \\ | ||
+ | |||
+ | Benutzt ein Patentverletzer entgegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung, kann die Inhaberin des benutzten Klagepatentes den Patentverletzer nach § 139 Abs. 1 PatG (ggf. in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 3 EPÜ) auf Unterlassung in Anspruch nehmen. | ||
+ | |||
+ | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ansprüche auf Unterlassung, | ||
+ | |||
+ | Die Gefahr weiterer künftiger Rechtsverletzungen ergibt sich daraus, dass der Patentverletzer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit die angegriffenen Handlungen bereits vorgenommen hat und deshalb vermutet wird, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird. [-> [[Wiederholungsgefahr]]] | ||
+ | |||
+ | Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs ist nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten ermöglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Teilweise werden auch für das Patentrecht die von der Rechtsprechung zum Marken- und Urheberrecht entwickelten Grundsätze herangezogen und zwischen der deliktsrechtlich begründeten Haftung von Tätern und Teilnehmern [-> [[Mittäterschaft]]] einerseits und der [[Privatrecht: | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | §§ 139 bis 142a PatG -> [[Rechtsverletzungen]] \\ | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | Privatrecht -> [[Privatrecht: | ||
+ | Privatrecht -> [[Privatrecht: | ||
+ | Privatrecht -> [[Privatrecht: | ||
+ | § 830 (1) BGB -> [[Mittäterschaft]] \\ |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de