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patentrecht:statthaftigkeit_der_berufung

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 +====== Statthaftigkeit der Berufung ======
  
 +
 +<note>
 +**§ 114 (1) PatG**
 +
 +Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die [[Berufung]] an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
 +</note>
 +<note>
 +**§ 114 (2) PatG**
 +
 +Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
 +</note>
 +
 +§ 114 (3) PatG -> [[Termin zur mündlichen Verhandlung]]
 +
 +===== siehe auch =====
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