§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Programme für Datenverarbeitungsanlagen
→ computerimplementierte Erfindungen
Bei computerimplementierten Erfindungen besteht nach ständiger Rechtsprechung des BPatG kein Erfordernis, die Angabe des Quellcodes als Voraussetzung für eine ausreichende Offenbarung zu verlangen.1)
Gegenstand eines Patents ist regelmäßig nicht eine konkrete Ausdrucksform einer Lehre, sondern ein (übergeordnetes) technisches Prinzip. Ergibt sich die Realisierung dieses technischen Prinzips für den Fachmann aus den Anmeldeunterlagen, so ist die Lehre ausreichend offenbart. Dass dem Fachmann zur Implementierung einer bestimmten technischen Lehre durch ein Computerprogramm im Rahmen seines fachmännischen Handelns ein breiter Gestaltungsbereich zur Verfügung steht, ändert hieran nichts und unterscheidet sie auch nicht von anderen Lehren, die nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung implementiert werden.2)
Die Entscheidung, ob Funktionen, die für eine Vielzahl von Programmen benötigt werden, in den Quellcode des jeweiligen Programms eingebettet oder als eigenständige externe Bibliothek bereitgestellt werden, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit im Rahmen fachmännischen Handelns; die Auswahl zwischen diesen naheliegenden Alternativen vermag für sich genommen keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.3)
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