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patentrecht:offenlegungsschrift

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 +====== Offenlegungsschrift ======
  
 +<note>
 +** § 32 (2) PatG**
 +
 +Die __Offenlegungsschrift__ enthält die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur [[Akteneinsicht|Einsicht]] freistehenden [[Anmeldungsunterlagen|Unterlagen der Anmeldung]] und die [[Zusammenfassung]] (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
 +</note>
 +
 +§ 32 (1), (4) PatG -> [[Veröffentlichungen des Patentamts]] \\
 +§ 32 (3) PatG -> [[Patentschrift]] \\
 +§ 32 (5) PatG -> [[Patentblatt]], [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]] \\
 +
 +==== Erfindernennung ====
 +
 +<note>
 +**§ 63 (1) S. 1 PatG**
 +
 +Auf der __Offenlegungsschrift__ (§ 32 Abs. 2), auf der [[Patentschrift]] (§ 32 Abs. 3) sowie in der [[Veröffentlichung der Erteilung]] des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der [[Erfinder]] zu nennen [-> [[Erfindernennung]]], sofern er bereits [[Erfinderbenennung|benannt]] worden ist.
 +</note>
 +
 +==== Veröffentlichung der Offenlegungsschrift ====
 +
 +-> [[Veröffentlichung der Anmeldung]]
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Patentrecht -> [[Patentschrift]] \\
 +§§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\