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patentrecht:neuheit_einer_bestimmten_verwendung

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Neuheit einer bestimmten Verwendung

Eine bestimmte Verwendung ist neu, wenn die geschützte Lehre eine zusätzliche Verwendungsmöglichkeit aufzeigt, die durch objektive Merkmale von den im Stand der Technik bekannten Verwendungsmöglichkeiten abgegrenzt werden kann.1)

Für die Annahme einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme ist dementsprechend insoweit nur Raum, wenn der Fachmann den Gegenstand zweckgerichtet zu dem geschützten Verwendungszweck eingesetzt hat. Daran fehlt es im Streitfall. Dass im Stand der Technik mit einer zur Inaktivierung von Bakterien und Viren eingesetzten Anlage ohne Wissen des Fachmanns auch Cryptosporidien inaktiviert wurden, begründet weder einen zweckgerichteten Einsatz noch eine bekannte Verwendungsmöglichkeit in diesem Sinne. Unerheblich ist für die Patentfähigkeit insoweit, dass der Erfolg, den die neu beanspruchte Verwendung verspricht, beim Einsatz zu den bekannten Zwecken eintreten konnte. Die objektive Eignung eines an sich bekannten Mittels für eine neue Verwendung ist für die Kategorie der Verwendungspatente typisch und steht dem Schutz der neuen Verwendung nicht entgegen.2)

Für die Annahme einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme ist dementsprechend nur Raum, wenn der Fachmann den bekannten Gegenstand zweckgerichtet zu dem geschützten Verwendungszweck eingesetzt hat.3)

Danach ist Neuheit zu verneinen, wenn sich bei Einsatz eines bekannten Mittels zu einem bekannten Zweck lediglich eine bislang unbekannte zusätzliche Wirkung herausstellt.4)

Handelt es sich bei der geltend gemachten neuen Verwendung zweifelsfrei um eine nichtmedizinische Verwendung, kann die Neuheit der Verwendung einer bekannten Verbindung zur bekannten Herstellung eines bekannten Produkts nicht aus einer neuen Eigenschaft des hergestellten Produkts hergeleitet werden; in einem solchen Fall ist die Verwendung einer Verbindung bei der Herstellung eines Produkts als Herstellungsverfahren mit Verwendung der Verbindung auszulegen und nur dann als neu anzusehen, wenn das Herstellungsverfahren als solches der Öffentlichkeit nicht bereits zugänglich gemacht worden ist, wobei eine bloße Verbesserung einer bereits bekannten Eigenschaft des Produkts keine neue technische Tätigkeit begründet.5)

Ändert ein Patentinhaber einen Sachanspruch dahingehend, dass das beanspruchte Erzeugnis für eine bestimmte Verwendung bestimmt ist, obliegt es ihm im Rahmen der Neuheitsprüfung, nachzuweisen, dass die gegen die Neuheit angeführten Erzeugnisse des Stands der Technik, die sämtliche übrigen Merkmale des Anspruchs verwirklichen, für die betreffende Verwendung ungeeignet sind.6)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - X ZR 99/14 - Cryptosporidium; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - X ZR 53/11, GRUR 2012, 373 - Glasfasern I
2)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - X ZR 99/14 - Cryptosporidium; m.V.a. Benkard/Bacher, PatG, 11. Aufl., § 1 Rn. 38 f.
3)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - X ZR 99/14 - Cryptosporidium
4)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - X ZR 99/14 - Cryptosporidium; m.V.a. EPA, Beschluss vom 22. Mai 2000, T-706/95 Abs. 2.5
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 17. Oktober 2024 – T 1913/21, Gründe 11; m.V.a. T 1855/06, Leitsätze 1 und 2, Gründe 5 und 6
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 18.10.2023 – T 0664/20
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