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+ | ====== Neuheit ====== | ||
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+ | **§ 3 (1) S. 1 PatG** | ||
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+ | Eine [[Erfindung]] gilt als __neu__, wenn sie nicht zum [[Stand der Technik]] gehört. | ||
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+ | § 3 (1) S. 2 PatG -> [[Stand der Technik]] \\ | ||
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+ | § 3 (2) PatG -> [[Nachveröffentlichte Patentanmeldungen]] \\ | ||
+ | § 3 (3) PatG -> [[Stoffe und Stoffgemische|Sonderregelung für Stoffe und Stoffgemische]] \\ | ||
+ | § 3 (4) PatG -> [[Zweckgebundener Stoffschutz]] \\ | ||
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+ | § 3 (5) Satz 1 Nr. 1 PatG -> [[Neuheitsschonfrist bei offensichtlichem Mißbrauch]] \\ | ||
+ | § 3 (5) Satz 2 und 3 PatG -> [[Neuheitsschonfrist für Ausstellungen]] | ||
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+ | -> [[Abgrenzung der Neuheitsprüfung von Prüpfung der erfinderischen Tätigkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung]] \\ | ||
+ | -> [[Implizite Offenbarung]] \\ | ||
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+ | Die Neuheit des [[Erfindungsgegenstand|Erfindungsgegenstands]] ist [[Patentierungsvoraussetzungen|Patentierungsvoraussetzung]] (§ 1 (1) PatG) | ||
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+ | [[Patentschutz]] kann nur für eine insgesamt neue Erfindung beansprucht werden. Wird ihr Gegenstand im Stand der Technik auch nur mit einer erfassten Ausführungsform vorweggenommen, | ||
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+ | Die Neuheit kann nur verneint werden, wenn einer einzigen Entgegenhaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs zu entnehmen sind.((st. Rspr; z.B. BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13 - Stabilisierung der Wasserqualität)) | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Erzeugnis mit bestimmten Eigenschaften nicht schon dann offenbart, wenn eine Entgegenhaltung für eine solche Ausgestaltung Patentschutz beansprucht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete technische Lehre entnehmen lässt, mit der sich die beanspruchten Eigenschaften verwirklichen lassen.((BGH, | ||
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+ | Für eine Vorrichtung, | ||
+ | Hierzu ist zwar nicht erforderlich, | ||
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+ | Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung in diesem Sinn ist nicht gegeben, wenn die Entgegenhaltung lediglich einen Weg für die Verwirklichung einer Ausführungsform mit anderen Eigenschaften aufzeigt. Der Grundsatz, wonach es für die ausführbare Offenbarung einer technischen Lehre nicht erforderlich ist, für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren Weg zu deren Verwirklichung aufzuzeigen, | ||
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+ | Eine für die Ausführbarkeit [-> [[Ausführbarkeit einer technischen Lehre]]] hinreichende Offenbarung setzt auch in diesem Zusammenhang voraus, dass der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, | ||
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+ | Maßgeblich für die Prüfung der Neuheit ist der Sinngehalt der Veröffentlichung, | ||
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+ | Grundlage der Prüfung der Neuheit ist das Wissen, das der Stand der Technik am [[Prioritätstag]] dem [[Fachmann]] vermittelt.((BGH, | ||
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+ | Grundsätzlich ist nur das vorweggenommen, | ||
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+ | Sollte die Lehre des Patents oder einzelner seiner Ansprüche sich nicht unmittelbar und eindeutig aus einer einzelnen zum Stand der Technik zählenden Schrift oder einer offenkundigen Vorbenutzung ergeben, ist zu beurteilen, ob die Lehre für den angesprochenen Fachmann durch den vom Beklagten vorgetragenen und gegebenenfalls bewiesenen Stand der Technik nahegelegt war [§ 1 (1) PatG-> [[Erfinderische Tätigkeit]]]. | ||
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+ | Die Beurteilung, | ||
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+ | Eine Vorveröffentlichung kann dem Fachmann auch solche Informationen über einen technischen Sachverhalt vermitteln, die nicht ausdrücklich dargestellt werden, die sich aber bei der Befolgung der in ihr enthaltenen Anweisungen zwangsläufig ergeben. So werden etwa durch die Beschreibung eines Verfahrens der Fachwelt auch die Kenntnisse zugänglich gemacht, die bei der Nacharbeitung zwangsläufig offenbar werden.((BGH, | ||
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+ | Der [[Offenbarungsbegriff]] ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird.((BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08 - Memantin; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 - Olanzapin; Urteil vom 16. Dezember | ||
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+ | Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, | ||
+ | (allgemeinen) Lehre " | ||
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+ | Beim Neuheitstest kommt es darauf an, ob der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete [[Durchschnittsfachmann|Fachmann]] des betreffenden Gebiets der Technik einen solchen Gegenstand als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen kann [-> | ||
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+ | Für die Annahme mangelnder Neuheit eines Gerätesatzes, | ||
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+ | Eine Entgegenhaltung, | ||
+ | Elemente gesteigert wird, nicht neuheitsschädlich vorweg.((BGH, | ||
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+ | Anders als für die Frage, ob der Gegenstand eines Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht [§ 38 Satz 2 PatG -> [[Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung]]], | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 1 (1) PatG -> [[Patentierungsvoraussetzungen]] \\ | ||
+ | § 4 PatG -> [[Erfinderische Tätigkeit]] \\ | ||
+ | § 5 PatG -> [[Gewerbliche Anwendbarkeit]] \\ | ||
+ | § 45 (2) PatG -> [[Prüfung der Patentfähigkeit]] \\ |
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