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Eine Vorveröffentlichung kann dem Fachmann auch solche Informationen über einen technischen Sachverhalt vermitteln, die nicht ausdrücklich dargestellt werden, die sich aber bei der Befolgung der in ihr enthaltenen Anweisungen zwangsläufig ergeben. So werden etwa durch die Beschreibung eines Verfahrens der Fachwelt auch die Kenntnisse zugänglich gemacht, die bei der Nacharbeitung zwangsläufig offenbar werden.((BGH, | Eine Vorveröffentlichung kann dem Fachmann auch solche Informationen über einen technischen Sachverhalt vermitteln, die nicht ausdrücklich dargestellt werden, die sich aber bei der Befolgung der in ihr enthaltenen Anweisungen zwangsläufig ergeben. So werden etwa durch die Beschreibung eines Verfahrens der Fachwelt auch die Kenntnisse zugänglich gemacht, die bei der Nacharbeitung zwangsläufig offenbar werden.((BGH, | ||
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+ | Die Ausrichtung auf ein bisher nicht bekanntes Ergebnis führt nicht zu einem | ||
+ | neuen Verfahren, wenn sich das erstrebte Ergebnis bei der unveränderten | ||
+ | Ausführung eines vorbeschriebenen Verfahrens von selbst einstellt (( BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, Organogelmaterial, | ||
+ | b) Die zuletzt genannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich das angestrebte | ||
+ | Ergebnis bei der Nacharbeitung des bekannten Verfahrens nur zufällig einstellt | ||
+ | ((BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, Organogelmaterial, | ||
+ | c) Zufällig in diesem Sinne ist ein Ergebnis auch dann, wenn es sich nur unter | ||
+ | bestimmten Rahmenbedingungen einstellt und deren Verwirklichung durch | ||
+ | den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt war. ((BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, Organogelmaterial)) | ||
Der [[Offenbarungsbegriff]] ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird.((BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08 - Memantin; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 - Olanzapin; Urteil vom 16. Dezember | Der [[Offenbarungsbegriff]] ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird.((BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08 - Memantin; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 - Olanzapin; Urteil vom 16. Dezember | ||
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Elemente gesteigert wird, nicht neuheitsschädlich vorweg.((BGH, | Elemente gesteigert wird, nicht neuheitsschädlich vorweg.((BGH, | ||
+ | Anders als für die Frage, ob der Gegenstand eines Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht [§ 38 Satz 2 PatG -> [[Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung]]], | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
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