Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG [→ Erfinderbenennung] kann nur eine natürliche Person sein. Für eine richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel, auch eine künstliche Intelligenz (KI) als Erfinder benennen zu können, besteht mangels Gesetzeslücke kein Raum. Die Regelung des § 37 Abs. 1 PatG hat die Anerkennung der „Erfinderehre“ im Blick, die einer KI gerade nicht zukommt.1)
§ 37 PatG → Erfinderbenennung
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