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patentrecht:kosten_des_berufungsverfahrens

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 § 121 (1) PatG -> [[Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren]] § 121 (1) PatG -> [[Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren]]
 +
 +§ 97 Abs. 1, § 93 und § 92 Abs. 1 ZPO
 +
 +==== Anwendung von § 93 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren =====
 +
 +Nach der Rechtsprechung des Senats kommt die Anwendung von § 93 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren insbesondere in Betracht, wenn der Beklagte, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, das Schutzrecht
 +nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet.((BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 59/21 - Anzeigemonitor; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung; Urteil vom 13. August 2013 - X ZR 73/12, GRUR 2013, 1282 Rn. 47 - Druckdatenübertragungsverfahren))
 +
 +Ein Patentinhaber gibt Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage, wenn er dem potenziellen Nichtigkeitskläger trotz Aufforderung nicht schon vor Klageerhebung eine Rechtsstellung verschafft, die mit derjenigen nach der Nichtigerklärung des Patents vergleichbar ist.((BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 59/21 - Anzeigemonitor
 +; Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. August 2013 - X ZR 73/12, GRUR 2013, 1282 Rn. 50 - Druckdatenübertragungsverfahren))
 +
 +Eine vorherige Aufforderung seitens des Nichtigkeitsklägers ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Patentinhaber im Rahmen von Lizenzverhandlungen hat erkennen lassen, dass er einem Rechtsstreit nicht aus dem Weg gehen wird.((BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 59/21 - Anzeigemonitor))
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
patentrecht/kosten_des_berufungsverfahrens.1690273490.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1