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+ | ==== Anwendung von § 93 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren ===== | ||
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt die Anwendung von § 93 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren insbesondere in Betracht, wenn der Beklagte, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, das Schutzrecht | Nach der Rechtsprechung des Senats kommt die Anwendung von § 93 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren insbesondere in Betracht, wenn der Beklagte, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, das Schutzrecht |
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