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patentrecht:keine_deutsche_teilanmeldung_aus_einer_europaeischen_patentanmeldungen [2022/10/20 07:33] – mfreund | patentrecht:keine_deutsche_teilanmeldung_aus_einer_europaeischen_patentanmeldungen [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Keine deutsche Teilanmeldung aus einer europäischen Patentanmeldungen ====== | ||
+ | Europäische Patentanmeldungen werden von § 39 PatG [-> [[Teilung der Patentanmeldung]]] nicht erfasst, unabhängig davon, ob dabei auch die Bundesrepublik Deutschland benannt wurde.((BPatG, | ||
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+ | Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Sinn und Zweck abgeleitet werden, dass Art. 66 EPÜ in den | ||
+ | benannten Mitgliedsstaaten die tatsächliche, | ||
+ | Anmeldung gleichgestellt ist, also insbesondere im Hinblick auf die Sicherung eines frühen nationalen Anmeldedatums für den Fall späterer nationaler Erteilungsverfahren, | ||
+ | zwischenzeitliche Beschreibungen und Benutzungen bei der Prüfung der Schutzfähigkeit nicht mehr als Stand der Technik relevant werden können.((BPatG, | ||
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+ | Dies wird auch durch die Art. 135 ff. EPÜ verdeutlicht, | ||
+ | Patentanmeldung (Art. 66 EPÜ) eine nationale Patentanmeldung begründen und ein nationales Erteilungsverfahren in Gang setzen kann.((BPatG, | ||
+ | verbunden, wären die Regelungen der Art. 135 ff. EPÜ zur Umwandlung einer europäischen in eine nationale deutsche Anmeldung überflüssig und damit sinnwidrig.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 39 PatG -> [[Teilung der Patentanmeldung]] |
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