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patentrecht:intpatueg

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 +====== IntPatÜG ======
  
 +Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente
 +==== Art. II Europäisches Patentrecht ====
 +
 +§ 1 -> [[Entschädigungsanspruch aus europäischen Patentanmeldungen]] \\
 +§ 2 -> [[Veröffentlichung von Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen]] \\
 +§ 3 -> [[Übersetzungen europäischer Patentschriften]] (weggefallen)\\
 +§ 3 -> [[Übermittlung von Informationen]]\\
 +§ 4 -> [[Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt]] \\
 +§ 5 -> [[Anspruch gegen den nichtberechtigten Patentanmelder]] \\
 +§ 6 -> [[Nichtigkeit des europäischen Patents]] \\
 +§ 6a -> [[Ergänzende Schutzzertifikate für das europäische Patent]] \\
 +§ 7 -> [[Jahresgebühren]] \\
 +§ 8 -> [[Verbot des Doppelschutzes]] \\
 +§ 9 -> [[Umwandlung]] \\
 +§ 10 -> [[Zuständigkeit von Gerichten]] \\
 +§ 11 -> [[Zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen]] \\
 +§ 12 -> [[Entzug des Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters]] \\
 +§ 13 -> [[Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten]] \\
 +§ 14 -> [[Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt]] 
 +
 +==== Art. III Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag ====
 +
 +§ 1 -> [[Das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt]] \\
 +§ 2 -> [[Geheimhaltungsbedürftige internationale Anmeldungen]] \\
 +§ 3 -> [[Internationale Recherchebehörde]] \\
 +§ 4 -> [[Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt]] \\
 +§ 5 -> [[Weiterbehandlung als nationale Anmeldung]] \\
 +§ 6 -> [[Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewähltes Amt]] \\
 +§ 7 -> [[Internationaler Recherchenbericht]] \\
 +§ 8 -> [[Veröffentlichung der internationalen Anmeldung]] 
 +
 +==== Art. VII ====
 +
 +Art. VII IntPatÜG -> [[Einschränkung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsordnung]]
 +
 +==== Art. X ====
 +
 +Art. X IntPatÜG -> [[Bekanntmachung von Änderungen]]
 +
 +==== Art. XI ====
 +
 +Art. XI IntPatÜG -> [[Übergangs- und Schlußbestimmungen des IntPatÜG]]
 +
 +==== EP (Art II IntPatÜG) ====
 +
 +Für die im EPÜ vorgesehenen Gestaltungsfreiräume für den nationalen Gesetzgeber gilt in Deutschland das IntPatÜG, insbesondere die Vorschriften des Art. II IntPatÜG; 
 +
 +Wichtige Regelungsinhalte: 
 +
 +
 +
 +  * //Vindikationsanspruch //: Der Vindikationsanspruch des § 5 IntPatÜG ergänzt die Vorschriften der Art. 60, 61 EPÜ bei Anmeldung durch Nichtberechtigten; 
 +
 +  * //Nichtigkeit//: § 6 IntPatÜG regelt, daß für den deutschen Teil eines Europäischen Patents alle Nichtigkeitsgründe des Art. 138 anwendbar sind; der Nichtigkeitsgrund der widerrechtliche Entnahme kann jedoch ebenso wie in § 59 I und § 81 III PatG nur vom Verletzten geltend gemacht werden. 
 +
 +  * //Doppelschutzverbot//: [[Doppelschutzverbot]] des Art. II § 8 IntPatÜG in Ergänzung der Möglichkeit des Art. 139 II EPÜ, das zu Unwirksamkeit eines parallelen deutschen Patents führt, das auch nicht nach Wegfall des europäischen Patents wiederauflebt. 
 +
 +  * //Zuständigkeit//: § 10 IntPatÜG enthält eine Zuständigkeitsregelung für Vindikationsklagen wegen Europäischem Patent, wenn nach Art. 60 I EPÜ deutsches Recht anzuwenden ist. 
 +
 +==== PCT (Art III IntPatÜG) ====
 +
 +  * //Doppelschutzverbot//: Art III § 4 II IntPatÜG (siehe auch [[http://www.dpma.de/veroeffentlichungen/mitteilungen/mittlg2004_24.html|Mitteilung Nr. 24/04 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Rücknahmefiktion bei Inanspruchnahme der inneren Priorität in einer am 1. Januar 2004 oder später eingereichten internationalen PCT-Anmeldung]])
 +
 +Ein in seiner Wirkung auf Deutschland beschränkter [[Prioritätsverzicht]] kann in der inländischen nationalen Phase des Erteilungsverfahrens wirksam ausgesprochen werden. Dies steht nicht im Widerspruch zu Regel 90bis.3 AusfOPCT.((BPatG Beschluß vom 9. 6. 2004 - 10 W (pat) 61/01 - Prioritätsverzicht)) 
 +
 +Die ältere Anmeldung lebt durch einen nachträglich erklärten Verzicht auch nicht wieder auf, da dieser - wie bereits erwähnt - nur ex nunc wirkt.((vgl BPatG, GRUR 1991, 46 [47]; Goebel, GRUR 1988, 243 [246]))
 +
 +
 +==== Art. XI § 4 IntPatÜG ====
 +
 +Für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008, dem  Zeitpunkt des Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens, veröffentlicht worden ist, bleibt  nach der Übergangsregelung des Art. XI § 4 IntPatÜG das Übersetzungserfordernis nicht nur für die Patentschrift bei Patenterteilung, sondern auch bei einer späteren geänderten 
 +Aufrechterhaltung im europäischen Einspruchsverfahren bestehen.((BPatG, Entsch. v. 9. September 2010 - 10 W (pat) 19/09 - Ethylenische Hauptkette)) 
 +
 +===== Weblinks =====
 +
 +http://bundesrecht.juris.de/intpat_bkg/index.html
 +
 +===== siehe auch =====