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patentrecht:heranziehung_eines_sachverstaendigen_zu_den_beratungen_in_den_patentabteilungen
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Heranziehung eines Sachverstaendigen zu den Beratungen in den Patentabteilungen

** § 27 (7) PatG **

Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.

siehe auch

patentrecht/heranziehung_eines_sachverstaendigen_zu_den_beratungen_in_den_patentabteilungen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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