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patentrecht:glaubhaftmachung_der_zeichnungsbefugnis

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 +====== Glaubhaftmachung der Zeichnungsbefugnis ======
 +
 +<note>
 +**§ 4 (7) PatV**
 +
 +Unterzeichnen Angestellte für ihren [[Anmelder|anmeldenden]] Arbeitgeber, so ist die __Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu machen__; auf beim [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.
 +</note>
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 34 (3) Nr. 2 PatG -> [[Erteilungsantrag]] \\