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+ | ====== Geschäftsgeheimnis ====== | ||
+ | Informationen, | ||
+ | § 2 Nr. 1 GeschGehG fallen, sind nicht ohne weiteres als der Öffentlichkeit zugänglich [-> [[Öffentliche Zugänglichkeit]]] im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG anzusehen.((BGH, | ||
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+ | Der Schutz als Geschäftsgeheimnis setzt nach § 2 Nr. 1 Buchst. b und c GeschGehG voraus, dass angemessene [[Geheimhaltungsmaßnahmen]] getroffen wurden und dass ein berechtigtes Interesse an der [[Geheimhaltung]] besteht. Das Fehlen dieser Voraussetzungen führt aber nicht ohne weiteres dazu, dass eine Information der Öffentlichkeit zugänglich im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG ist. Solange der Zugang zu einer bestimmten Information auf einen engen Personenkreis beschränkt bleibt und keine Anhaltspunkte für eine Weitergabe an eine unbestimmte Vielzahl Dritter bestehen, ist diese Information der Öffentlichkeit auch dann nicht zugänglich, | ||
+ | Geheimhaltung besteht.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Geheimhaltung]] |
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