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patentrecht:gerichtsstand_bei_vertretung

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 +====== Gerichtsstand bei Vertretung ======
  
 +<note>
 +**§ 25 (3) PatG**
 +
 +Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.
 +</note>
 +
 +§ 25  PatG -> [[Vertretung]]: \\
 +§ 25 (1) PatG -> [[Vertretungspflicht für Ausländer]] \\
 +§ 25 (2) PatG -> [[Vertreter aus dem EU-Ausland]] \\
 +§ 25 (4) PatG -> [[Beendigung der Bestellung eines Vertreters]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\