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patentrecht:gerichtsstand_bei_vertretung

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Gerichtsstand bei Vertretung

§ 25 (3) PatG

Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

§ 25 PatG → Vertretung:
§ 25 (1) PatG → Vertretungspflicht für Ausländer
§ 25 (2) PatG → Vertreter aus dem EU-Ausland
§ 25 (4) PatG → Beendigung der Bestellung eines Vertreters

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz

patentrecht/gerichtsstand_bei_vertretung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1