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patentrecht:geheimhaltung

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 +====== Geheimhaltung ======
  
 +Informationen, auf die lediglich zur Geheimhaltung verpflichtete Personen Zugriff nehmen können, sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich [-> [[Öffentliche Zugänglichkeit]]], solange die Geheimhaltung gewahrt wird.((Leitsatz 4 aus BGH, Urteil vom 05.06.1997 - X ZR 139/95 - Leiterplattennutzen))
 +
 +-> [[Geheimhaltungsinteresse]] \\
 +-> [[Geheimhaltungsmassnahmen]] \\
 +-> [[Geheimhaltungsvereinbarung]] \\
 +
 +§ 2 Nr. 1 GeschGehG -> [[Geschäftsgeheimnis]] \\
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Öffentliche Zugänglichkeit]] \\
 +-> [[Offenkundige Vorbenutzung]] \\