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patentrecht:gegenstandswert_des_patentrechtlichen_rechtsbeschwerdeverfahrens

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Gegenstandswert des patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahrens

§ 33 RVG → Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

Die Wertfestsetzung hat nach § 33 Abs. 1 RVG [→ Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren] zu erfolgen, weil sich die Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem Gegenstandswert richten.1)

Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Gegenstandswert eines den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich anhand des Werts des Patents zu bestimmen.2)

Bieten sich keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung, ist der Wert in einem Anmelderbeschwerdeverfahren in der Regel auf 50.000 Euro zu veranschlagen, in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Regel auf 75.000 Euro zuzüglich jeweils 25.000 Euro für den zweiten und jeden weiteren Einsprechenden.3)

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht ohne weiteres der Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits herangezogen werden, der auf ein Patent gestützt war, das die Priorität derselben Anmeldung in Anspruch nimmt wie das Streitpatent.4)

Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ist für die Entscheidung der Einzelrichter zuständig.5)

Der für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist.6)

Die Bestimmung ist auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten7) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine anderweitigen Bestimmungen enthält. Sie geht damit der allgemeineren, auf die entsprechende Anwendung der Regelungen des Gerichtskostengesetzes, namentlich des § 51 GKG, verweisenden Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor; soweit der Senat in früheren Entscheidungen zur Gegenstandswertbestimmung in Rechtsbeschwerdesachen im Ausgangspunkt allein auf § 51 Abs. 1 GKG zurückgegriffen hat8)), wird daran nicht festgehalten.9)

Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren folgt damit den auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht maßgeblichen Vorschriften.10)

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist mithin unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wird jedoch durch den Wert des zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG). Fehlen dabei genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG).11)

Es entspricht den gesetzlichen Vorgaben, bei einem Einspruch gegen ein Patent die Ausübung des billigen Ermessens im Rechtsmittelzug zunächst am objektiven Interesse der von dem Patent betroffenen Unternehmen am Widerruf des Patents und dem diesem gegenüberstehenden, wertmäßig regelmäßig korrespondierenden Interesse des Patentinhabers an der Aufrechterhaltung seines Patents zu orientieren und damit diejenigen Grundsätze anzuwenden, die nach § 51 Abs. 1 GKG im Falle der Patentnichtigkeitsklage12) sowie bei der Gegenstandswertfestsetzung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren13) maßgeblich sind. Demgemäß ist der Wertbestimmung im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents zuzüglich entstandener Schadensersatzforderungen zugrunde zu legen, für die mangels sonstiger Anhaltspunkte der Streitwert eines anhängigen oder anhängig gewesenen Verletzungsverfahrens den greifbarsten Anhalt bieten kann; der darüber hinausgehende gemeine Wert des Patents kann dabei mit einem pauschalen Zuschlag in Höhe eines Viertels zum Wert des Verletzungsverfahrens bemessen werden14).15)

Bieten sich keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine solche konkrete Schätzung, wie es sich regelmäßig im Verfahren der Anmelderbeschwerde verhalten wird, aber auch im Einspruchsverfahren der Fall sein kann, wenn sich mangels Benutzung oder Verletzung des Patents sein gemeiner Wert auch nicht näherungsweise abschätzen lässt, ist der Wert durch einen Vergleich mit dem Auffangwert von 5.000 € auf Basis sämtlicher sonstiger Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei eine Wertbestimmung über 500.000 € ausgeschlossen ist.16)

Ist das Patent erteilt und mit dem Einspruch angegriffen, rechtfertigt sich im Regelfall die Annahme eines höheren Werts, der bei einem einzelnen Einsprechenden mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit 75.000 € bemessen werden kann.17)

Haben mehrere Unternehmen eingesprochen, spiegelt dies in der Regel ein nochmals höheres Allgemeininteresse am Widerruf des Patents wider, dem mit einer weiteren Werterhöhung um 25.000 € je weiterem Einsprechenden Rechnung zu tragen ist.18)

siehe auch

1) , 2) , 4)
BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - X ZB 15/19 - Druckmaterialbehälter
3)
BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - X ZB 15/19 - Druckmaterialbehälter; m.V.a. BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 7 ff. - Ratschenschlüssel II
5)
BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - X ZB 15/19 - Druckmaterialbehälter; m.V.a. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.
6)
BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15 - Ratschenschlüssel II; zur Rechtsbeschwerde in Markensachen BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 2
7)
vgl. zur Rechtsbeschwerde im Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW-RR 2012, 1257
8)
Beschluss vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/11, juris Rn. 10 - Sondensystem (insoweit in GRUR nicht abgedruckt
9) , 11) , 15) , 16) , 18)
BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15 - Ratschenschlüssel II
10)
BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15 - Ratschenschlüssel II; vgl. zu diesen BPatGE 53, 142; BPatG, GRUR-RR 2016, 381, 382; Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 80 Rn. 35 f.
12)
s. hierzu BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert I
13)
s. hierzu Benkard/Goebel/Engel, PatG, 11. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 33; Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 59
14)
im Ergebnis ebenso Benkard/Rogge/Fricke, PatG, 11. Aufl., § 102 Rn. 12; Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 80 Rn. 37
17)
BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15 - Ratschenschlüssel II; m.V.a. BPatGE 53, 142, 143: Regelgegenstandswert für das Einspruchsverfahren 60.000 €; BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349: Regelgegenstandswert für das Markenlöschungsverfahren 50.000 €
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