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patentrecht:funktion_der_patentbeschreibung_und_der_zeichnungen_bei_der_auslegung_der_patentansprueche [2021/06/08 07:36] – mfreund | patentrecht:funktion_der_patentbeschreibung_und_der_zeichnungen_bei_der_auslegung_der_patentansprueche [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Funktion der Patentbeschreibung und der Zeichnungen bei der Auslegung der Patentansprüche ====== | ||
+ | Der [[Schutzbereich des Patents]] und der [[Patentanmeldung]] wird nach § 14 S. 1 PatG durch den Inhalt der [[Patentansprüche]] bestimmt. Die [[Beschreibung]] und die [[Zeichnungen]] sind nach § 14 S. 2 PatG jedoch zur Auslegung der [[Patentansprüche]] heranzuziehen.((vgl. auch BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit; | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung | ||
+ | und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben.((BPatG, | ||
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+ | Dieser Grundsatz ist zur Überzeugung des erkennenden Senats für die Beschreibung und Zeichnungen einer Patentanmeldung entsprechend anzuwenden.((BPatG, | ||
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+ | Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht. Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, | ||
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+ | Eine Auslegung des Patentanspruchs, | ||
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+ | Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands führen.((BGH, | ||
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+ | Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt [-> [[Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs]]], | ||
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+ | Durch die Berücksichtigung der [[Beschreibung]] soll sichergestellt werden, dass der tatsächliche Sprachgebrauch des Patents hinreichend beachtet und dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Patentschriften im Hinblick auf die in ihnen verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen können und dass die Beschreibung gleichsam als Wörterbuch dienen kann.((BGH, Urt. v. 23. Oktober 2007 - X ZR 104/06; m.V.a. BGHZ 150, 149, 155 f. - Schneidmesser I; Benkard/ | ||
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+ | Wird in der Beschreibung eines Patents ein bekannter Stand der Technik als nachteilhaft bezeichnet und ein im Patentanspruch vorgesehenes Merkmal als Mittel hervorgehoben, | ||
+ | - Scheinwerferbelüftungssystem)) | ||
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+ | Bei der Auslegung eines Merkmals, das im Patent eigenständig definiert wird, ist nicht allein auf generelle Zielsetzungen in der Beschreibung abzustellen. Vielmehr sind auch die konkreten Funktionen zu berücksichtigen, | ||
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+ | Zwar kann sich aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift im Einzelfall ergeben, dass einzelne oder sogar alle in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele nicht alle im Patentanspruch vorgesehenen Merkmale verwirklichen. Sofern sich vermeintliche Widersprüche, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Auslegung der Patentansprüche]] |
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