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+ | ====== Fachmann ====== | ||
+ | -> [[Allgemeines Fachwissen]] \\ | ||
+ | -> [[Definition des Fachmanns]] \\ | ||
+ | -> [[Routinetätigkeiten des Fachmanns]] \\ | ||
+ | -> [[Gattungsfremder Stand der Technik]] \\ | ||
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+ | Eine Erfindung gilt nach § 4 S. 1 PatG als auf einer [[erfinderische Tätigkeit |erfinderischen Tätigkeit]] beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in [[Naheliegen|naheliegender]] Weise aus dem [[Stand der Technik]] ergibt. | ||
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+ | Die Definition des Fachmanns dient dazu, eine fiktive Person festzulegen, | ||
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+ | Berührt eine Erfindung zwei unterschiedliche technische Fachgebiete, | ||
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+ | Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fachleuten oder die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann.((BGH, Urteil vom 29. September 2009 - X ZR 169/07 - Diodenbeleuchtung, | ||
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+ | Beides liegt um so näher, je näher die beiden Fachgebiete beieinander liegen und um so weniger nahe, je entfernter das Gebiet, dessen Erkenntnisse verwertet werden sollen, von dem Gebiet liegt, auf das diese Erkenntnisse übertragen werden sollen((vgl. Moufang, aaO, § 1 Rdn. 361)). Dabei sind benachbarte Gebiete solche, die sich mit dem Bereich, auf dem die Erfindung liegt, technologisch berühren((Moufang, | ||
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+ | Setzt die Frage, ob gegebenenfalls der Rat eines höher qualifizierten Fachmanns hilfreich sein könnte, voraus, dass der Fachmann bereits eine ihm durch den Stand der Technik nicht nahegelegte Lösung zumindest in Grundprinzipien erdacht hat, kann die erfinderische Tätigkeit nicht mit der Begründung verneint werden, die Lösung wäre dem Spezialisten nahegelegt gewesen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit]] |
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