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patentrecht:erteilung_des_patents [2022/10/17 08:47] – mfreund | patentrecht:erteilung_des_patents [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Erteilung des Patents ====== | ||
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+ | **§ 49 (1) PatG** | ||
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+ | Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38, sind nach § 45 Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 [[patentfähigkeit|patentfähig]], | ||
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+ | § 49 (2) PatG -> [[Aussetzung des Erteilungsbeschlusses]] | ||
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+ | Ein [[Patent]] darf grundsätzlich nur so erteilt werden, wie es beantragt ist [-> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | offensichtlichen grammatikalischen oder sprachlichen Unrichtigkeiten, | ||
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+ | Insbesondere ist die Patentabteilung nicht befugt, Haupt- und Hilfsantrag (Eventualanspruchshäufung, | ||
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+ | Gibt die Patentabteilung einem Hilfsantrag statt, so muss sie gleichzeitig und dann im (einheitlichen) Tenor den Hauptantrag abweisen.((BPatG, | ||
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+ | Allein der Anmelder kann entsprechend § 260 ZPO frei bestimmen, ob er die Ansprüche in demselben Verfahren oder in getrennten geltend macht und in welchem Verhältnis die Ansprüche zueinander stehen sollen.((BPatG, | ||
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+ | Der Erteilungsbeschluss gemäß § 49 Abs. 1 PatG muss im Tenor grundsätzlich die genaue Bezeichnung der Unterlagen enthalten, die der Erteilung zugrunde liegen, damit der Inhalt des Patents eindeutig bestimmbar ist und der Anmelder feststellen kann, ob seinem Antrag entsprochen worden ist.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 44 bis 49a PatG -> [[Prüfungsverfahren]] \\ | ||
+ | §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | Patentrecht -> [[Veröffentlichung der Erteilung]], |
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